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Regelwerk; Allgemeines, Bildung/Kultur

NMedienG - Niedersächsisches Mediengesetz
- Niedersachsen -

Vom 23. Februar 2022
(Nds. GVBl. Nr. 8 vom 01.03.2022 S. 136; 14.12.2023 S. 320 23)



Archiv: 2001, 2010

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz regelt neben dem Medienstaatsvertrag ( MStV) vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vom 10./27. September 2002 (Nds. GVBl. S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Staatsvertrages vom 14./ 28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289), in der jeweils geltenden Fassung

  1. das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter,
  2. die Belegung von Medienplattformen mit Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien sowie
  3. die Zuordnung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten.

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf das Veranstalten von Rundfunk in einer Einrichtung, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränkt. Der Zweite Teil dieses Gesetzes gilt für Teleshoppingkanäle nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen in § 2 MStV gelten auch für dieses Gesetz.

(2) Ein Programmschema ist eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Unterhaltung, Information, Bildung und Beratung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte, einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug.

(3) Ein Beitrag ist ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung.

(4) Eine Übertragungskapazität ist eine Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz oder auf einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Übertragung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien.

(5) Eine regionale oder lokale Medienplattform ( § 81 Abs. 6 MStV) ist eine Medienplattform, die für die Versorgung des Gebietes des Landes Niedersachsen oder Teile davon bestimmt ist.

(6) Ein landesweites Programm ist ein Rundfunkprogramm, das sich inhaltlich vorrangig auf Niedersachsen bezieht und für eine Versorgung des gesamten Landes bestimmt ist.

(7) Ein lokales oder regionales Programm ist ein Rundfunkprogramm, das sich inhaltlich vorrangig auf ein lokal oder regional begrenztes Gebiet bezieht und für eine Versorgung dieses Gebietes bestimmt ist.

(8) Ein Fensterprogramm ist ein zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, der im Rahmen eines landesweiten Programms für ein lokales oder regionales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Programms für das Gebiet des Landes Niedersachsen bestimmt ist.

§ 3 Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten

(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten, die dem Land zustehen und nicht zur Durchführung von Modellversuchen nach § 31 verwendet werden sollen, werden durch die Staatskanzlei dem Norddeutschen Rundfunk (NDR), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio oder der Landesmedienanstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zugeordnet.

(2) Durch die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, ausgenommen UKW-Hörfunkfrequenzen, ist

  1. die verfassungsrechtlich gebotene Versorgung des Landes mit den für das Land bestimmten Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zu gewährleisten,
  2. ein vielfältiges, dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gleichgewichtiges Programmangebot privater Veranstalter einschließlich programmbegleitender Dienste zu sichern,
  3. die Versorgung des Landes mit Bürgerrundfunk zu ermöglichen,
  4. die Schließung von Versorgungslücken bestehender Programme zu bewirken,
  5. die Teilhabe des Rundfunks an der weiteren Entwicklung von Programmen und Technik zu gewährleisten,
  6. die Versorgung des Landes mit rundfunkähnlichen Telemedien zu ermöglichen, soweit die Übertragungskapazitäten nicht zur Verbreitung von Rundfunk benötigt werden.

(3) Für die Nutzung von UKW-Hörfunkfrequenzen ist durch die Zuordnung zu gewährleisten, dass

  1. die Versorgung des Landes mit
    1. den für das Land bestimmten Programmen des NDR flächendeckend,
    2. zwei landesweiten Vollprogrammen und einem landesweiten Spartenprogramm privater Veranstalter flächendeckend,
    3. Bürgerrundfunk und
    4. einem Programm des Deutschlandradios flächendeckend gesichert ist,
  2. nachrangig die Versorgung lokal oder regional begrenzter Gebiete mit Vollprogrammen und Spartenprogrammen mit dem Schwerpunkt Information privater Veranstalter ermöglicht wird,
  3. weiter nachrangig
    1. der NDR an der weiteren Entwicklung von Programmen und der NDR und das Deutschlandradio an der weiteren Entwicklung der Sendetechnik teilhaben können sowie
    2. die Versorgung mit weiteren Programmen privater Veranstalter ermöglicht wird.

Im Fall der Gleichrangigkeit der Angebote kann insbesondere der jeweils bereits erreichte Versorgungsgrad berücksichtigt werden.

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