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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2024
- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 320)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes

§ 46 des Niedersächsischen Mediengesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 136) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "65" durch die Zahl "73" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl "30" durch die Zahl "22" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 9 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. Der Nummer 10 wird das Wort "und" angefügt.

3. Es wird die folgende Nummer 11 eingefügt:

"11. ab dem Haushaltsjahr 2024 für kreisfreie Städte 57,24 Euro und für Landkreise 64,53 Euro".

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

§ 115 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 312), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Ist einer Beamtin oder einem Beamten des Landes in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr das Amt der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung übertragen worden, so tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Altersgrenzen die in § 35 Abs. 2 genannte Altersgrenze."

2. Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Altersgrenze" wird die Angabe "nach den Sätzen 1 bis 3" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden"

Dem § 3 des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden" vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), wird der folgende Satz 3 angefügt:

"In den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 führt es dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von jährlich 21.000 000 Euro zu."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"

§ 3 des Gesetzes über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar" vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "und" gestrichen.

2. Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

3. Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Tilgung von Krediten, die von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - zur Finanzierung der Wohnraumförderprogramme bis einschließlich 2001 am Kreditmarkt aufgenommen worden sind."

Artikel 7
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. eine Berechnung der Obergrenze der nach den §§ 18a bis 18d zulässigen Kreditaufnahme;".

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

2. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Beteiligungen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und am Ende werden die Worte "für die Darlehensvergabe und" angefügt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und am Ende werden die Worte "und aus Darlehensrückflüssen" angefügt.

3. In § 18b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Frühjahrsprojektion" durch die Worte "aktuellen Projektion" ersetzt.

4. In § 18d Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "nach dem Tilgungsplan nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 4 der Niedersächsischen Verfassung" durch die Worte "nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommener Kredite" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten

§ 11 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258),

§ 11 Rückübertragungspflicht

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