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Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung

NStatG - Niedersächsisches Statistikgesetz
- Niedersachsen -

Vom 27. Juni 1988
(Nds. GVBl. S. 113; 20.11.2001 S. 701; 16.12.2004 S. 634; 16.05.2018 S. 66 18)
Gl.-Nr.: 29000 01 00 00.000



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit 18

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. ergänzend zum Bundesstatistikgesetz in der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I. S. 2394), geändert durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), für die Durchführung
    1. von Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften,
    2. von Statistiken auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen des Bundes (Bundesstatistiken),
  2. für die Durchführung
    1. von Statistiken auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen des Landes (Landesstatistiken),
    2. von Statistiken der Gemeinden und Landkreise im eigenen Wirkungskreis auf Grund von Satzungen (Kommunalstatistiken).

(2) Die Durchführung von Statistiken nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a obliegt der Landesstatistikbehörde. Sie hat insbesondere die Statistiken vorzubereiten, Daten zu erheben und aufzubereiten sowie die statistischen Ergebnisse darzustellen und zu veröffentlichen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Gemeinden und Landkreisen Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Die Verordnung bestimmt den Umfang und den Inhalt der Aufgaben sowie die Anforderungen zur Sicherstellung der Geheimhaltung. In der Verordnung ist eine Regelung über die Deckung der Kosten und, wenn das Land für die jeweilige Statistik Zuweisungen erhält, eine Regelung über deren Weitergabe an Gemeinden und Landkreise zu treffen.

(4) Unbeschadet der weiteren Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit können kreisangehörige Gemeinden mit dem Landkreis vereinbaren, dass dieser die Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken übernimmt. Die Vereinbarung ist von den Gemeinden und dem Landkreis nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die zur Durchführung der Statistik erforderlichen Satzungen erlässt der Landkreis.

§ 2 Kommunalstatistik

Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, im eigenen Wirkungskreis Statistiken durchzuführen; dabei sind die §§ 3 und 9 zu beachten.

§ 3 Anordnung von Statistiken

(1) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sind durch Rechtsvorschrift anzuordnen, soweit Einzelangaben, die dem Betroffenen zugeordnet werden können, erhoben oder personenbezogene Daten aus Verwaltungsvorgängen erfasst werden.

(2) Die eine Landes- oder eine Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die zeitlichen Abstände wiederkehrender Erhebungen (Periodizität) und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.

§ 4 Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen.

(2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale dürfen der Name der Gemeinde und die Blockseite genutzt werden. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbaren Begrenzungen umschlossenen Fläche. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung der Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebungen genutzt werden.

(3) Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit abgeschlossen ist. Im Falle des Absatzes 2 sind die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

§ 5 Vergabe statistischer Auswertungen

Privaten oder öffentlichen Stellen dürfen Aufträge, deren Erledigung die Auswertung von statistischen Daten erfordert, nur von Behörden des Landes und nur dann erteilt werden, wenn die Kenntnisnahme von Hilfsmerkmalen ausgeschlossen ist.

§ 6 Auskunftspflicht

(1) Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, so unterliegen ihr alle natürlichen Personen sowie die juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden und sonstige öffentliche Stellen.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung von Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken betrauten Stellen und Personen.

(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erteilen. Die Erhebungsstelle kann bestimmen, dass die Antworten schriftlich zu erteilen oder Erhebungsvordrucke zu verwenden sind. Haben die Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke zu verwenden, so ist die Antwort erteilt, wenn die Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt

  1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen oder
  2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.

Die Auskunftspflichtigen haben, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Kosten der Übermittlung zu tragen.

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