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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Datenschutzrechts
- Niedersachsen -

Vom 16. Mai 2018
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 24.05.2018 S. 66)



Artikel 1
NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung " § 16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" durch die Worte "Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 9 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes über das Auskunftsrecht nach § 51 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" ersetzt.

2. In § 30 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung " § 16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" durch die Worte "Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 9 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes das Auskunftsrecht nach § 51 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" ersetzt.

3. Dem § 31 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können über eine Person Daten erheben, wenn diese in die Datenerhebung nach § 33 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes eingewilligt hat. Die Person muss bei Erteilung der Einwilligung eine echte Wahlfreiheit haben und darf nicht aufgefordert oder angewiesen werden, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Die Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen."

4. In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Person" die Worte "mit einer den Anforderungen des § 31 Abs. 4 genügenden Erklärung" eingefügt.

5. In § 40 Abs. 4 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 32 Abs. 6" ersetzt.

6. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 durch die folgenden neuen Sätze 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
§ 12 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. "Ein solches Verfahren darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. In der Zustimmung sind die Datenempfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, der Zweck des Abrufs sowie die wesentlichen bei den beteiligten Stellen zu treffenden Maßnahmen zur Kontrolle der Verarbeitung festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vorher zu hören."

b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 12 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" durch die Worte " § 7 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes § 31 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" ersetzt.

7. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Die bisherige Nummer 2 wird durch die folgenden neuen Nummern 2 und 3 ersetzt:

alt neu
2. nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Satz 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zulässig ist. "2. die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, oder

3. sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und die Betroffenen in diesen Fällen der Übermittlung nicht widersprochen haben."

cc) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise und rechtzeitig zu unterrichten."

dd) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes findet Anwendung. "Die übermittelnde Stelle hat die Empfänger zu verpflichten, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt werden."

ee) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

8. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2

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