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Regelwerk; Gefahrenabwehr

NPOG - Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
- Niedersachsen -

Vom 19. Januar 2005
(GVBl. Nr. 2 vom 03.02.2005 S. 9; 25.11.2007 S. 654 07; 14.12.2007 S. 720 07a; 16.01.2009 S. 2 09; 25.03.2009 S. 72 09; 07.10.2010 S. 465 10; 13.10.2011 S. 353 11; 12.12.2012 S. 566 12; 19.06.2013 S. 158 13 13a; 23.07.2014 S. 211 14; 22.10.2014 S. 291 14a; 16.12.2014 S. 436 14b; 23.02.2015 S. 16 15; 17.09.2015 S. 186 15a; 12.11.2015 S. 307 15b; 08.06.2016 S. 115 16; 06.04.2017 S. 106 17; 16.05.2018 S. 66 18; 20.05.2019 S. 88 19: 11.09.2019 S. 258 19a; 17.12.2019 S. 428 19b; 22.09.2022 S. 589 22)
Gl.-Nr.: 21011 10



Überschrift geändert  19

Erster Teil
Aufgaben, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

§ 1 Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Polizei 07

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie treffen hierbei auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Polizei hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach Satz 1 insbesondere auch für und Straftaten zu verhüten.

(2) Die Polizei wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Verwaltungsbehörden und Polizei unterrichten sich gegenseitig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(4) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 51 bis 53).

(5) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen 07 19

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Gefahr:
    eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
  2. gegenwärtige Gefahr:
    eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
  3. erhebliche Gefahr:
    eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter von vergleichbarem Gewicht;
  4. dringende Gefahr:
    eine im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt;
  5. Gefahr für Leib oder Leben:
    eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
  6. abstrakte Gefahr:
    eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;
  7. Maßnahme:
    Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;
  8. Gefahr im Verzuge:
    eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
  9. Polizei:
    die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 10) und im Rahmen der übertragenen Aufgaben die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);
  10. Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:
    eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
  11. Verwaltungsbehörde:
    die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;

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