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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz

Vom 16. Dezember 2014
(Nds.GVBl. Nr. 26 vom 23.12.2014 S. 436)



Siehe Fn. *

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes

§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 482) erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Die obligatorische Streitschlichtung ist nicht erforderlich, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, den Streit vor einer nach § 97 des Niedersächsischen Justizgesetzes anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Stelle, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt, beizulegen."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesdisziplinargesetz

§ 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesdisziplinargesetz vom 14. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 755), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 1

(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer, die in den gemäß § 45 des Bundesdisziplinargesetzes gebildeten Fachspruchkörpern der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts mitwirken, werden vom Oberverwaltungsgericht für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie können wiederbestellt werden.

(2) Wird während der Amtsperiode die Bestellung neuer Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtsperiode bestellt.

(3) Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten im Land Niedersachsen sollen aufgefordert werden, für die Bestellung Vorschläge zu unterbreiten.

(4) Für die vor dem 31. Dezember 2014 gewählten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer endet die Amtsperiode am 31. Dezember 2015."

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Sätze 3 und 4

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die weitere sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

wird gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei abgelehnt wird, steht dieser die Beschwerde zu. "(4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 3 bis 48, 58 bis 69 und 76 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei abgelehnt wird, steht dieser die Beschwerde zu. Beschwerdegericht im Sinne der §§ 58 bis 69 FamFG ist das Oberlandesgericht. Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. Für die Gerichtskosten gelten, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare entsprechend."

2. In § 30 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "sofortigen" gestrichen.

3. § 33a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 entsprechend. "Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend."

b) Es wird der folgende Satz 6 angefügt:

"Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4."

4. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. "Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33 a Abs. 4 Satz 6 entsprechend."

b) Die Sätze 5 bis 7

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