Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Vom 25. November 2007
(GVBl. Nr. 37 vom 04.12.2007 S. 654)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 10 eingefügt:

"10. besonders schwerwiegende Straftat:

  1. die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a StGB, ausgenommen die Fälle des . § 129 a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 StGB,
  2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176 a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184 b Abs. 3 StGB,
  3. Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
  4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233 a Abs. 2, §§ 234, 234 a, 239 a und 239 b StGB,
  5. eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306 a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316 a, 316 b Abs. 3 und § 316 c StGB,
  6. schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330 a Abs. 1 und 3 StGB,
  7. Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
  8. eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20 a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22 a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  9. eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
  10. eine Straftat nach § 30 a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30 b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
  11. gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;".

b) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
  1. ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 des Strafgesetzbuchs,
  2. ein Vergehen nach den §§ 85, 86, 86a, 87 bis 89, 98, 99, 129, 130, 174, 174a, 1 74b und 176 des Strafgesetzbuchs, ein in § 138 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs genanntes Vergehen und ein nach dem geschützten Rechtsgut und der Strafandrohung vergleichbares Vergehen,
  3. ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen,
  4. die Teilnahme an einer solchen Straftat;
"11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
  1. eine Straftat nach Nummer 10,
  2. ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
  3. ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129 a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180 a, 181 a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184 b Abs. 1 und 2, §§ 303 b, 305, 305 a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316 b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
  4. ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
  5. die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;".

c) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und wie folgt geändert:

Die Worte "von erheblicher Bedeutung" werden gestrichen und nach dem Wort "können" werden ein Komma und die Worte "weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt" eingefügt.

3. In § 12 Abs. 6 werden die Worte "zur Vorsorge für die Verfolgung oder" gestrichen.

4. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe " § 180 Abs. 1 und § 180 b des Strafgesetzbuchs" durch die Angabe "den §§ 232 und 233 StGB" ersetzt.

5. In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten oder" gestrichen.

6. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt:

" § 15a Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung

(1) Zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche können deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen einer vermissten Person abgeglichen werden, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen

  1. der hilflosen Person oder der Leiche Körperzellen entnommen,
  2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der vermissten Person genommen und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion