Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes *

Vom 17. März 2010
(GVBl. Nr. 8 vom 19.03.2010 S. 134)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 775), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. bei Amtshandlungen, die Anlagen betreffen, welche zur dauernden Lagerung radioaktiver Abfälle bestimmt sind oder bestimmt waren."

2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Sieht ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft die Erhebung von Gebühren vor, so sind diese nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend nach Maßgabe des Absatzes 2 in den Gebührenordnungen festzusetzen. "(3) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften zu Gebühren, so sind die Gebühren in den Gebührenordnungen nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend nach Maßgabe des Absatzes 2 festzusetzen."

3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Behörden des Landes" durch die Worte "einer Landesbehörde oder im übertragenen Wirkungskreis von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen, Rechts" ersetzt.

4. Es wird der folgende neue § 16 eingefügt:

" § 16 Beglaubigung und Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen

Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), werden für die Beglaubigung und die Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. 1 S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 in Kraft.

_______
*

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion