Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

NVwKostG - Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz
- Niedersachsen -

Vom 25. April 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 15.05.2007 S. 172; 17.12.2007 S. 775 07; 17.03.2010 S. 134 10; 09.12.2011 S. 471 11; 31.10.2013 S. 254 13; 17.09.2015 S. 186 15; 15.12.2016 S. 301 16)




Archiv: 1962

§ 1 Verwaltungskosten

(1) Für Amtshandlungen

  1. in Angelegenheiten der Landesverwaltung und
  2. im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts

werden nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.

(2) Wird aufgrund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für gebührenpflichtig oder für gebührenfrei erklärt, so dürfen Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen 07 10 13 16

(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,

  1. zu denen eine Landesbehörde oder in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann,
  2. zu denen eine Hochschule in staatlicher Verantwortung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) oder eine Stiftung, die nach § 55 NHG Trägerin einer Hochschule ist, Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann, oder
  3. zu denen Kirchen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Amtshandlungen einer unteren Bauaufsichtsbehörde.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet

  1. bei Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, einschließlich Amtshandlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes,
  2. bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Beschwerde),
  3. bei Amtshandlungen, zu denen ein nach den § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Entsorgung verpflichteter Entsorgungsträger in Erfüllung dieser Aufgabe Anlass gegeben hat,
  4. bei der Erhebung von Gebühren der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Niedersachsen,
  5. für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle,
  6. bei Amtshandlungen, die Anlagen betreffen, welche zur dauernden Lagerung radioaktiver Abfälle bestimmt sind oder bestimmt waren,
  7. bei Amtshandlungen des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Niedersachsen.

§ 3 Gebührenordnungen 10 11

(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind in Gebührenordnungen zu bestimmen. Für Auslagen gilt § 13 dieses Gesetzes.

(2) Die Gebühren sollen den Aufwand der an der Amtshandlung beteiligten Stellen decken, der durchschnittlich für die Amtshandlung anfällt. Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen.

(3) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften zu Gebühren, so sind die Gebühren in den Gebührenordnungen nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend nach Maßgabe des Absatzes 2 festzusetzen.

(4) Deckt eine bundesrechtlich geregelte Gebühr nicht den Aufwand (Absatz 2 Satz 1) oder ist für eine Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr bundesrechtlich ausgeschlossen, so kann in der Gebührenordnung für diese Amtshandlung eine vom Bundesrecht abweichende Regelung getroffen werden. Für die Erhebung einer nach Satz 1 geregelten Gebühr findet dieses Gesetz Anwendung, wenn nicht die Gebührenordnung bestimmt, dass das Verwaltungskostenrecht des Bundes anzuwenden ist.

(5) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren sind in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt. Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für bestimmte Verwaltungsbereiche besondere Gebührenordnungen zu erlassen, soweit eine Regelung in der Allgemeinen Gebührenordnung nicht erfolgt ist.

§ 4 Berechtigter für die Kostenerhebung 11

(1) Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt.

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