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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und der Wahlkostenerstattungsverordnung

Vom 26. Juni 2013
(Nds.GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2013 S. 182)


Aufgrund des § 53 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 160), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung

Die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2011 (Nds. GVBl. S. 281), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Wahl zu den Vertretungen, den Stadtbezirksräten, den Ortsräten und den Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.

" § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen."

2. In der Überschrift des Zweiten Teils werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Bei der Direktwahl gilt die Wahlbezirkseinteilung für die erste Wahl auch für die Stichwahl."

4. Dem § 6 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Bei der Direktwahl soll die Stichwahl in denselben Wahlräumen durchgeführt werden wie die erste Wahl."

5. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

7. Dem § 10 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Bei einer Direktwahl sollen die Mitglieder des Wahlvorstands für die erste Wahl zugleich für die Stichwahl berufen werden."

8. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu zählende Entschädigung wird für die ehrenamtlichen Mitglieder
  1. des Gemeindewahlausschusses von der Gemeinde,
  2. des Samtgemeindewahlausschusses von der Samtgemeinde,
  3. des Kreiswahlausschusses vom Landkreis,
  4. des Regionswahlausschusses von der Region Hannover und
  5. der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde,

festgesetzt.

"(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlende Entschädigung wird für die ehrenamtlichen Mitglieder
  1. des Wahlausschusses von der Kommune und
  2. der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde,

festgesetzt."

9. § 15 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Außerdem enthält das Wählerverzeichnis je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. "Für die Wahl der Abgeordneten enthält das Wählerverzeichnis außerdem je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen sowie für die Direktwahl je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe für die erste Wahl und für die Stichwahl und für Bemerkungen."

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe "35." durch die Angabe "42." ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "35." durch die Angabe "42." ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "35." durch die Angabe "42." ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "35." durch die Angabe "42." ersetzt.

11. § 17 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 wird das Wort "Bedienstete" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "23." durch die Angabe " 21." ersetzt.

b) Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Sind für eine Direktwahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so ist in der Wahlbenachrichtigung auf den Tag einer etwaigen Stichwahl und darauf hinzuweisen, dass mit dem der Wahlbenachrichtigung beigefügten Vordruck neben dem Wahlschein für die erste Wahl gleichzeitig ein Wahlschein für die Stichwahl beantragt werden kann.

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