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NKWO - Niedersächsische Kommunalwahlordnung
- Niedersachsen -
Vom 5. Juli 2006
(GVBl. Nr. 19 vom 18.07.2006 S. 280, S. 431; 13.05.2009 S. 191 09;12.11.2010 S. 510 10; 17.02.2011 S. 37; 05.09.2011 S. 281; 26.06.2013 S. 182 13 Übergangsvorschriften; 10.11.2015 S. 320 15)
Gl.-Nr.: 20330
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht fortgeführt
Aufgrund des § 53 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes ( NKWG) in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91) wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeines
Diese Verordnung gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.
§ 2 Verbundene Wahlen
Wahlen nach § 1, die gleichzeitig stattfinden, sind verbundene Wahlen.
Zweiter Teil 13
Wahl der Abgeordneten, Direktwahl
Erstes Kapitel
Gliederung des Wahlgebiets, Wahlräume
§ 3 Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
(1) Die Kreiswahlleitung unterrichtet die Gemeindewahlleitungen und Samtgemeindewahlleitungen der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl. Satz 1 gilt für die Regionswahlleitung entsprechend.
(2) Die Wahlleitung teilt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der jeweiligen Einwohnerzahl der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde mit.
§ 4 Allgemeine Wahlbezirke 10 13
(1) Eine Gemeinde mit nicht mehr als 2500 Einwohnerinnen und Einwohnern bildet in der Regel einen Wahlbezirk. Eine größere Gemeinde wird in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, wobei kein Wahlbezirk mehr als 2500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen soll.
(2) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; dabei sind für die Wahl der Abgeordneten die Grenzen der Wahlbereiche und der Ortschaften einzuhalten. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird und die Zahl der Wahlberechtigten nicht so gering ist, dass erkennbar werden kann, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Bei der Direktwahl gilt die Wahlbezirkseinteilung für die erste Wahl auch für die Stichwahl.
(3) Für die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften, wie Lagerunterkünften und Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Stationierungsstreitkräfte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 nach anderen objektiven Abgrenzungskriterien mehrere Wahlbezirke gebildet werden.
(4) Für bewohnte gemeindefreie Gebiete bestimmt die Kreiswahlleitung, welche Gemeinde oder Samtgemeinde die Wahlbezirke für die Kreiswahl oder die Wahl der Landrätin oder des Landrats bildet und die Wahl durchführt. Für gemeindefreie Bezirke kann sie bestimmen, dass die Aufgaben der Gemeinde von der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher wahrgenommen werden.
§ 5 Sonderwahlbezirke
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen sollen bei Bedarf Sonderwahlbezirke gebildet werden. Die Zahl der Wahlberechtigten in einem Sonderwahlbezirk darf nicht so gering sein, dass weniger als 50 Wählerinnen und Wähler zu erwarten sind.
(2) Mehrere Einrichtungen innerhalb eines Wahlbereichs können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden..
(1) Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlraum zu bestimmen. Soweit möglich, stellt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, Wahlräume in Gemeindegebäuden oder anderen öffentlichen Gebäuden zur Verfügung. Bei der Direktwahl soll die Stichwahl in denselben Wahlräumen durchgeführt werden wie die erste Wahl.
(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit einer Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Sie sind mit einem Wahltisch für den Wahlvorstand auszustatten.
(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich das Wählerverzeichnis ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses teilen lässt, kann gleichzeitig in verschiedenen Wahlräumen oder an verschiedenen Wahltischen eines Wahlraums gewählt werden. Für jeden Wahlraum, bei mehreren Wahltischen in einem Wahlraum für jeden Wahltisch, wird ein Wahlvorstand gebildet.
Zweites Kapitel
Wahlorgane und Wahlehrenämter
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, machen die Kommunen den Namen und die Dienstanschrift der jeweiligen Wahlleitung öffentlich bekannt.
(2) Den Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung teilen
(Stand: 19.08.2020)
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