Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung
- Niedersachsen -

Vom 10. November 2015
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 20.11.2015 S. 320)



Aufgrund des § 53 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 182), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird die Verweisung " § 9 Abs. 2 Nr. 1 NKWG" durch die Verweisung " § 9 Abs. 3 Nr. 1 NKWG" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 5 wird die Verweisung " § 9 Abs. 2 Nr. 1 NKWG" durch die Verweisung " § 9 Abs. 3 Nr. 1 NKWG" ersetzt.

3. In § 17 Satz 1 wird das Wort "Insassen" durch die Worte "Patientinnen oder Patienten, Bewohnerinnen oder Bewohner" ersetzt.

4. § 23 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. "Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig."

5. § 24 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Sie werden an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift übersandt, wenn die antragstellende Person dies wünscht. Ist der Wahlschein in einer Form nach § 23 Abs. 1 Satz 2 beantragt worden, so ist gleichzeitig mit der Übersendung der Briefwahlunterlagen eine Mitteilung an die Wohnanschrift über die Übersendung der Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift zu versenden."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "eine" das Wort "einzelne" eingefügt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Wahlscheines" durch das Wort "Wahlscheins" ersetzt.

c) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Bei der Direktwahl des Landrats oder der Landrätin teilt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Kreiswahlleitung mit. Die Kreiswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der kreisangehörigen Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde sind. Die nach Satz 2 unterrichteten Wahlleitungen unterrichten die Wahlvorstände ihres Zuständigkeitsbereichs.

(5) Bei der Direktwahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten teilt die Gemeinde die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Regionswahlleitung mit. Die Regionswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der regionsangehörigen Gemeinden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."

7. In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "anzulegen" ein Semikolon und die Worte "dies gilt nicht, soweit nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) für die Bestimmung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers in der Hauptsatzung ein abweichendes Verfahren geregelt ist, für das eine getrennte Ermittlung des Wahlergebnisses in der Ortschaft nicht erforderlich ist" eingefügt.

8. In § 30 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "kann" die Worte "und ob der Ort der Einsichtnahme für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich ist" eingefügt.

9. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Wahlzellen "Wahlkabinen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

10. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

11. In § 48 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

12. In § 50 wird in der Überschrift nach dem Wort "der" das Wort "einzelnen" eingefügt.

13. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "des Ortes und" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Wahlzellen" durch das Wort "Wahlkabinen" ersetzt.

14. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 57 Abs. 1" die Angabe "Nrn. 1 bis 5" eingefügt und am Ende das Wort "und" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

cc) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:

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