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umwelt-online: NKWO - Niedersächsische Kommunalwahlordnung (2)
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Viertes Kapitel
Wahlhandlung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 42 Ausstattung des Wahlvorstands 13
Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlzeit
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, mindestens eine Wahlkabine mit einem Tisch ein, in der die wählende Person ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.
§ 44 Wahlurnen
(1) Die Gemeinde. in Samtgemeinden die Samtgemeinde, stellt die Wahlurnen bereit.
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll mindestens 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 3Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 cm ist.
(3) In Sonderwahlbezirken ( § 5) können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.
(5) Die Wahlurne ist so aufzustellen, dass sie und das Einlegen der Stimmzettel vom Wahlvorstand ständig überblickt werden kann.
§ 45 Wahltisch
Der Wahltisch muss von allen Seiten zugänglich sein.
§ 46 Ergänzung des Wählerverzeichnisses 13
Vor Beginn der Wahlzeit ergänzt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis gemäß dem besonderen Wahlscheinverzeichnis ( § 27 Abs. 3 Satz 1), indem bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "Wahlschein" oder "W" und im Fall einer Direktwahl, die nicht mit einer Wahl der Abgeordneten verbunden ist, außerdem der Vermerk "B" hinzugefügt wird. Sie oder er ergänzt dementsprechend die Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses und bescheinigt die Ergänzung. Bei einer ergänzenden Mitteilung ,über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 3 Satz 4 und über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Wahlraum gibt die wählende Person dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich auszuweisen. Ist für eine Direktwahl mehr als ein Wahlvorschlag zugelassen, so gibt der Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung nach Feststellung der Wahlberechtigung (Absatz 2 Satz 1) der wahlberechtigten Person für eine etwaige Stichwahl zurück.
(2) Hat die Schriftführerin oder der Schriftführer die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses festgestellt, so erhält die wählende Person einen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält die wählende Person für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, die der wählenden Person betreffenden persönlichen Angaben so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(3) Die wählende Person kennzeichnet den ihr ausgehändigten Stimmzettel in der Wahlkabine und faltet ihn dort so zusammen, dass niemand erkennen kann, wie sie gewählt hat. Sodann legt sie den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
(4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, dass sich immer nur eine Person in der Wahlkabine aufhält.
(5) Hat die wählende Person ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat. Hat die wählende Person ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen, so hat der Wahlvorstand ihr zu untersagen, den Stimmzettel in die Wahlurne zu legen. Nach der Untersagung erhält die wählende Person auf Verlangen einen neuen Stimmzettel, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat. 4Zerrissene Stimmzettel dürfen nicht in die Wahlurne gelegt werden.
(6) Hat ein Mitglied des Wahlvorstands Zweifel an der Wahlberechtigung einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person, so beschließt der Wahlvorstand über eine Zurückweisung.
§ 48 Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson 15
(Stand: 13.07.2018)
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