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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 17. Februar 2021
(Nds.GVBl. Nr. 7 vom 23.02.2021 S. 64)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz

§ 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. die nach § 34 Abs. 1 BMG zulässigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zum Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz durchzuführen, soweit gemäß § 34 Abs. 2 BMG Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt werden sollen, ein landesweiter Bezug besteht und eine Zustimmung des Fachministeriums im Einzelfall vorliegt, sowie".

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

2. Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Betrifft ein Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), so ist für die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde nach § 34 Abs. 5 BMG oder den Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes sowie für die etwaige Datenübermittlung ausschließlich die jeweilige Meldebehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständig.

(5) Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind gebührenpflichtig."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 80 wird der folgende Absatz 11 angefügt:

"(11) Läuft die Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nach dem 31. Oktober 2026 ab, so kann sie oder er am 31. Oktober 2026 durch schriftliche Erklärung vorzeitig aus dem Amt ausscheiden. Die Erklärung muss der Kommunalaufsichtsbehörde vor dem 1. April 2026 zugehen; sie kann vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang zurückgenommen werden. Die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ist am allgemeinen Kommunalwahltag durchzuführen."

2. § 182 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Worte "dies gilt für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse entsprechend," angefügt.

b) In Nummer 3 Halbsatz 2 werden das Wort "beratenden" und die Worte "mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende die Anordnung trifft" gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 210353

ENDE

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