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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 12. Februar 2025
(Nds. GVBl. vom 17.02.2025 Nr. 9)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 100), wird wie folgt geändert:
1. Der Tarifnummer 2 werden die folgenden Nummern 2.24 bis 2.24.26 angefügt:
| "2.24 | Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186) | |
| 2.24.1 | Entgegennahme von Unterlagen nach § 5 Abs. 6 und Prüfung der Unterlagen | nach Zeitaufwand |
| 2.24.2 | Verlangen der Vorlage von Probenahmeprotokollen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.3 | Entgegennahme einer Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Prüfung des Prüfzeugnisses | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.4 | Bekanntgabe einer Aufbereitungsanlage im Internet nach § 12 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.5 | Verlangen der Vorlage von übrigen Dokumenten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 und Prüfung der übrigen Dokumente | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.6 | Zustimmung nach § 13 Abs. 2 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 |
| 2.24.7 | Bekanntgabe einer Aufbereitungsanlage im Internet, für die die Fremdüberwachung eingestellt ist, nach § 13 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.8 | Bekanntgabe der Wiederaufnahme der Fremdüberwachung im Internet nach § 13 Abs. 4 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.9 | Anerkennung des Betriebes einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe nach § 13a Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 600 |
| 2.24.10 | Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 13a Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.11 | Widerruf der Anerkennung der Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 |
| 2.24.12 | Verlangen der Vorlage der Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung nach § 13b Abs. 4 Satz 1 und Prüfung der Dokumentation | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.13 | Zustimmung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 |
| 2.24.14 | Verlangen der Vorlage von Dokumenten nach § 17 Abs. 3 und Prüfung der Dokumente | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.15 | Zustimmung nach § 19 Abs. 8 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 |
| 2.24.16 | Zulassung nach § 21 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 |
| 2.24.17 | Zulassung nach § 21 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 |
| 2.24.18 | Bestimmung eines Gebietes oder Festlegung höherer Materialwerte für Bodenmaterial für dieses Gebiet oder für bestimmte Einbaumaßnahmen in diesem Gebiet nach § 21 Abs. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 |
| 2.24.19 | Bestimmung eines Gebietes oder Festlegung höherer Materialwerte für Bodenmaterial oder Zulassung höherer Materialwerte für Bodenmaterial im Einzelfall für bestimmte Einbauweisen in diesem Gebiet nach § 21 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 |
| 2.24.20 | Entgegennahme einer Voranzeige nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und deren Prüfung | nach Zeitaufwand |
| 2.24.21 | Entgegennahme einer Voranzeige nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und deren Prüfung | nach Zeitaufwand |
| 2.24.22 | Entgegennahme einer Abschlussanzeige nach § 22 Abs. 4 und deren Prüfung | nach Zeitaufwand |
| 2.24.23 | Entgegennahme einer Mitteilung über den Zeitpunkt des Rückbaus nach § 22 Abs. 6 Satz 1 und deren Prüfung | nach Zeitaufwand |
| 2.24.24 | Entgegennahme einer Mitteilung über den Verbleib der mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort nach § 22 Abs. 6 Satz 2 und deren Prüfung | nach Zeitaufwand |
| 2.24.25 | Verlangen der Vorlage einer Dokumentation nach § 24 Abs. 5 Satz 3 und Prüfung der Dokumentation | nach Zeitaufwand |
| 2.24.26 | Verlangen der Vorlage von Unterlagen nach § 25 Abs. 4 Satz 4 und Prüfung der Unterlagen | nach Zeitaufwand |
2. Tarifnummer 64 erhält folgende Fassung:
Alt:
64 Naturschutz 64.1 umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 25.03.2025)
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