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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 12. Juni 2025
(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 16.06.2025)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 9), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 108 erhält folgende Fassung:

Alt:

108 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz vin der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)
108.1 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 11
108.1.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße und damit verbundene polizeiliche Maßnahmen
108.1.1.1 Begleitung eines Transports, Durchführung von Abfahrtkontrollen und Verkehrsregelungsmaßnahmen
108.1.1.1.1 je Beschäftigte und je Beschäftigten, die oder der mit einem Kraftfahrzeug eingesetzt ist nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 108.1.1.1.1:

Beträgt die Wartezeit nicht mehr als 15 Minuten, so bleibt sie unberücksichtigt.

108.1.1.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz
108.1.1.2 Anfahrt zum Einsatzort, je Fahrzeug

82,50

108.1.1.3 Vorbereitung der Begleitung bis zur Rücknahme des Antrags auf Begleitung innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin oder bei Nichtdurchführung des Transports

95

Anmerkung zu Nr. 108.1.1.3:
Wird der Antrag früher als 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen, so ist eine Gebühr nicht zu erheben.
108.1.2 Begleitung eines Transports auf dem Wasser durch die Wasserschutzpolizei
108.1.2.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.2.2 je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
108.1.2.2.1 je eingesetztes Küstenboot

240

108.1.2.2.2 je eingesetztes Streifenboot

110

108.1.2.2.3 je eingesetztes Streckenboot

105

108.1.3 Einsatz der Polizei infolge ungerechtfertigter Alarmierung
108.1.3.1 durch eine Person
108.1.3.1.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.3.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz
108.1.3.2 durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage oder eine vergleichbare die Polizei automatisch alarmierende Anlage
108.1.3.2.1 mit Kraftfahrzeugeinsatz, je eingesetztes Kraftfahrzeug

142

108.1.3.2.2 ohne Kraftfahrzeugeinsatz

65

Anmerkungen zu Nr. 108.1.3:

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