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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 12. Juni 2025
(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 16.06.2025)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 9), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 108 erhält folgende Fassung:
Alt:
108 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz vin der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) 108.1 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 11 108.1.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße und damit verbundene polizeiliche Maßnahmen 108.1.1.1 Begleitung eines Transports, Durchführung von Abfahrtkontrollen und Verkehrsregelungsmaßnahmen 108.1.1.1.1 je Beschäftigte und je Beschäftigten, die oder der mit einem Kraftfahrzeug eingesetzt ist nach Zeitaufwand Anmerkung zu Nr. 108.1.1.1.1: Beträgt die Wartezeit nicht mehr als 15 Minuten, so bleibt sie unberücksichtigt.
108.1.1.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz108.1.1.2 Anfahrt zum Einsatzort, je Fahrzeug 82,50
108.1.1.3 Vorbereitung der Begleitung bis zur Rücknahme des Antrags auf Begleitung innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin oder bei Nichtdurchführung des Transports 95
Anmerkung zu Nr. 108.1.1.3:
Wird der Antrag früher als 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen, so ist eine Gebühr nicht zu erheben.108.1.2 Begleitung eines Transports auf dem Wasser durch die Wasserschutzpolizei 108.1.2.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand 108.1.2.2 je angefangene halbe Stunde Fahrzeit 108.1.2.2.1 je eingesetztes Küstenboot 240
108.1.2.2.2 je eingesetztes Streifenboot 110
108.1.2.2.3 je eingesetztes Streckenboot 105
108.1.3 Einsatz der Polizei infolge ungerechtfertigter Alarmierung 108.1.3.1 durch eine Person 108.1.3.1.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand 108.1.3.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz108.1.3.2 durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage oder eine vergleichbare die Polizei automatisch alarmierende Anlage 108.1.3.2.1 mit Kraftfahrzeugeinsatz, je eingesetztes Kraftfahrzeug 142
108.1.3.2.2 ohne Kraftfahrzeugeinsatz 65
Anmerkungen zu Nr. 108.1.3: umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 24.06.2025)
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