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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 23. Juni 2025
(Nds. GVBl. Nr. 46 vom 24.06.2025)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:

Artikel 1

§ 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 43), erhält folgende Fassung:

alt neu
1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11,75 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 16,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 17,00 Euro,
c) im Übrigen 14,50 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 21,00 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 20,00 Euro,
c) im Übrigen 18,25 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 25,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 22,75 Euro,
c) im Übrigen 22,50 Euro.
"
1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 13,25 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 18,50 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 17,00 Euro,
c) im Übrigen 16,25 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 23,00 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 20,00 Euro,
c) im Übrigen 20,00 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 27,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 22,75 Euro,
c) im Übrigen 24,75 Euro."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

ID 251426

ENDE

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