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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2025
(Nds. GVBl. Nr. 102 vom 19.12.2025)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Sie tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information und zum Ausstieg entgegen. "Sie wirkt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten entgegen und beugt ihrem Entstehen vor (Prävention), insbesondere durch Angebote zur Information und zum Ausstieg."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

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Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. "Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln."

bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die in Absatz 2 genannten Ziele zu verwirklichen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zählen:
  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
  6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
  7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
"(3) Die Begriffsbestimmung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

3. Dem § 6 wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Ein Beobachtungsobjekt hat erhebliche Bedeutung, wenn es auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet oder aus anderen Gründen nach seiner Verhaltens- oder Wirkungsweise geeignet ist, ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut erheblich zu beeinträchtigen. Andere Gründe im Sinne des Satzes 1 liegen in der Regel vor, wenn das Beobachtungsobjekt

  1. zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert, Straftaten begeht oder auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist,
  2. seine Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maß verschleiert oder
  3. erheblichen gesellschaftlichen Einfluss besitzt, insbesondere
    1. durch Vertretung in Ämtern und Mandaten,
    2. durch wirkungsbreite Publikationen oder systematisches Verbreiten von Desinformationen oder Betreiben von Einschüchterung oder
    3. aufgrund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft.

Für die Bestimmung eines Beobachtungsobjekts von erheblicher Bedeutung und dessen Verlängerung gilt Absatz 2 Sätze 1 bis 4 entsprechend."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Einzelperson" die Angabe "nach § 4 Abs. 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 5 und 6" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

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(1) Eine Datenerhebung darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.

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