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Änderungstext
Gesetz zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen
- Niedersachsen -
Vom 16. Dezember 2025
(Nds. GVBl. Nr. 102 vom 19.12.2025)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Sie tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information und zum Ausstieg entgegen. | "Sie wirkt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten entgegen und beugt ihrem Entstehen vor (Prävention), insbesondere durch Angebote zur Information und zum Ausstieg." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. | "Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln." |
bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die in Absatz 2 genannten Ziele zu verwirklichen."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(3) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zählen:
|
"(3) Die Begriffsbestimmung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung." |
3. Dem § 6 wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Ein Beobachtungsobjekt hat erhebliche Bedeutung, wenn es auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet oder aus anderen Gründen nach seiner Verhaltens- oder Wirkungsweise geeignet ist, ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut erheblich zu beeinträchtigen. Andere Gründe im Sinne des Satzes 1 liegen in der Regel vor, wenn das Beobachtungsobjekt
Für die Bestimmung eines Beobachtungsobjekts von erheblicher Bedeutung und dessen Verlängerung gilt Absatz 2 Sätze 1 bis 4 entsprechend."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Einzelperson" die Angabe "nach § 4 Abs. 1" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 5 und 6" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Eine Datenerhebung darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. |
(Stand: 22.01.2026)
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