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NVerfSchG - Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz
- Niedersachen -
Vom 2. August 2021
(Nds. GVBl. Nr. 32 vom 12.08.2021 S. 564; 16.12.2025 Nr. 102 25; 16.12.2025 Nr. 103 25a)
Archiv: 2004, 2007, 2009, 2016
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium). Das Fachministerium unterhält eine Abteilung, die gesondert von der für die Polizei zuständigen Abteilung ausschließlich die der Verfassungsschutzbehörde nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben wahrnimmt (Verfassungsschutzabteilung).
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Land Niedersachsen nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Ihre Befugnisse bestimmen sich dabei nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Landtag und die Landesregierung über Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1. Die Unterrichtung soll diese Organe in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage ihrer Auswertungsergebnisse durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 auf. SSie wirkt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten entgegen und beugt ihrem Entstehen vor (Prävention), insbesondere durch Angebote zur Information und zum Ausstieg.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit
(1) Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die in Absatz 2 genannten Ziele zu verwirklichen.
(2) Im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind
(3) Die Begriffsbestimmung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ( BVerfSchG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung
(4) Eine Gefährdung auswärtiger Belange im Sinne des § 3
(Stand: 22.01.2026)
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