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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einrichtung eines Parlamentarischen Kontrollgremiums in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2025
(Nds. GVBl. Nr. 103 vom 19.12.2025)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Die Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 20 wird der folgende Artikel 20a eingefügt:

"Artikel 20a Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes bestellt der Landtag ein Parlamentarisches Kontrollgremium. Der Landtag wählt die Mitglieder aus seiner Mitte. Das Kontrollgremium übt seine Tätigkeit über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis ein neues Kontrollgremium bestellt ist.

(2) Das Nähere regelt ein Gesetz."

2. Dem Artikel 24 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Parlamentarische Kontrollgremium entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 102), wird wie folgt geändert:

1. In § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" durch die Worte "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

2. Die §§ 34 und 35 erhalten folgende Fassung:

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§ 34 Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes

Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner sonstigen Ausschüsse ein besonderer, vom Landtag unverzüglich nach Beginn der Wahlperiode einzusetzender Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes aus.

§ 35 Zusammensetzung und Verfahrensweise des Ausschusses

(1) Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes soll aus mindestens sieben Abgeordneten des Landtages bestehen. Mitglieder der Landesregierung können dem Ausschuss nicht angehören. Jede Fraktion erhält mindestens einen Sitz. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.

(2) Für die Verhandlungen des Ausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

" § 34 Parlamentarisches Kontrollgremium

Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse das vom Landtag unverzüglich nach Beginn der Wahlperiode einzusetzende Parlamentarische Kontrollgremium aus.

§ 35 Zusammensetzung und Verfahrensweise des Parlamentarisches Kontrollgremiums

(1) Der Landtag bestimmt unverzüglich nach Beginn jeder Wahlperiode die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums und wählt die Mitglieder aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint. Die Opposition muss bei der Zusammensetzung des Kontrollgremiums berücksichtigt werden.

(2) Scheidet ein Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft im Kontrollgremium. Der Landtag kann Mitglieder des Kontrollgremiums durch Beschluss abberufen; der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Für ein nach Satz 1 oder 2 ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus dem Kontrollgremium ausscheidet.

(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin sind insbesondere Regelungen zu treffen über die Nichtöffentlichkeit oder Vertraulichkeit der Sitzungen, die Einsichtnahme in Sitzungsunterlagen und Niederschriften sowie sonstige Belange des Geheimschutzes. In der Geschäftsordnung kann auch die Unterstützung der Mitglieder des Kontrollgremiums durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Fraktionen geregelt werden. Zu den Geheimschutzregelungen der Geschäftsordnung ist die Landesregierung anzuhören. Soweit die Geschäftsordnung Vertraulichkeit anordnet, sind die Mitglieder des Kontrollgremiums zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Kontrollgremium bekanntgeworden sind; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Kontrollgremium.

(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter."

3. In § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Worte "den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" durch die Worte "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

4. Die §§ 37 bis 40 erhalten folgende Fassung:

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