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Niedersächsische Verfassung
- Niedersachsen -
Vom 19. Mai 1993
(Nds.GVBl. S. 107; 06.06.1994 S. 229; 21.11.1997 S. 480; 27.01.2006 S. 58; 18.06.2009 S. 276 09; 30.06.2011 S. 210 11; 23.10.2019 S. 288 19; 10.12.2020 S. 464 20; 08.11.2023 S. 258 23; 16.12.2025 Nr. 103 25; 03.03.2026 Nr. 15 26)
Gl.-Nr.: 1000006
Der Niedersächsische Landtag hat unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 38 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung die folgende Verfassung beschlossen, die hiermit verkündet wird:
Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben.
Erster Abschnitt
Grundlagen des Staatsvertrages, Grundrechte und Staatsziele
Art. 1 Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt 26
(1) Das Land Niedersachsen ist hervorgegangen aus den Ländern Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe.
(2) Das Land Niedersachsen ist ein freiheitlicher, republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland und Teil der Europäischen Union sowie der europäischen Völkergemeinschaft. Das Land Niedersachsen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an Entscheidungen der Europäischen Union und des geeinten Europas sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.
(3) Niedersachsen führt als Wappen das weiße Ross im roten Felde und in der Flagge die Farben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
(4) Landeshauptstadt ist Hannover.
Art. 2 Demokratie, Rechtsstaatlichkeit
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Art. 3 Grundrechte
(1) Das Volk von Niedersachsen bekennt sich zu den Menschenrechten als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.
(2) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung. Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht. Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 4 Recht auf Bildung, Schulwesen
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
(3) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Sie haben Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland genehmigt sind und die Voraussetzungen für die Genehmigung auf Dauer erfüllen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 4a Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen 09
(1) Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung.
(2) Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge.
(3) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen.
Art. 5 Wissenschaft, Hochschulen
(1) Das Land schützt und fördert die Wissenschaft.
(2) Das Land unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.
(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 6 Kunst, Kultur und Sport
Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.
Art. 6a Arbeit, Wohnen
Das Land wirkt darauf hin, dass jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.
Art. 6b Tierschutz
Tiere werden als Lebewesen geachtet und geschützt.
In Verantwortung auch für die künftigen Generationen schützt das Land das Klima und mindert die Folgen des Klimawandels.
Artikel 6d Schutz jüdischen Lebens 26
Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt Antisemitismus entgegen. Das Land schützt und fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur.
Zweiter Abschnitt
Der Landtag
Art. 7 Aufgaben des Landtages
(Stand: 18.03.2026)
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