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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 24. Juni 2026
(Nds. GVBl. Nr. 52 vom 25.06.2026)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 98), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift der Anmerkung zu Nr. 6.1.12.1 wird die Angabe "Nr. 6.1.12.1" durch die Angabe "Nr. 6.1.11.1" ersetzt.

b) In der Überschrift der Anmerkungen zu den Nrn. 6.1.12.1 und 6.1.12.2 wird die Angabe "Nrn. 6.1.12.1 und 6.1.12.2" durch die Angabe "Nrn. 6.1.11.1 und 6.1.11.2" ersetzt.

c) Die Anmerkung zu Nr. 6.10 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anmerkung zu Nr. 6.10:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7.
"Anmerkung zu Nr. 6.10:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.6."

2. Tarifnummer 43 erhält folgende Fassung:

Alt:

43 Heime
43.1 Niedersächsisches Heimgesetz
43.1.1 Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebs eines Heimes nach § 7 Abs. 1
je Platz 30
mindestens 300
43.1.2 Prüfung der Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 3
43.1.2.1 bei Verlegung des Heimes 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1
43.1.2.2 bei Änderung der Art, der Anzahl der Heimplätze oder der Verwendung neuer Räume 50 bis 1.000
43.1.2.3 bei Wechsel der Heimleitung 50 bis 1.000
43.1.2.4 bei Wechsel der Pflegedienstleitung 50 bis 1.000
43.1.2.5 bei Wechsel der vertretungsberechtigten Person des Trägers 50 bis 1.000
43.1.2.6 bei Wechsel des Heimträgers 240 bis 1.000
43.1.3 Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 4
43.1.3.1 bei vollständiger oder teilweiser Einstellung des Betriebs eines Heimes 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1
43.1.3.2 bei wesentlichen Änderungen von Vertragsbedingungen 25 bis 600
43.1.4 Anordnung nach § 11 200 bis 1.200
43.1.5 Untersagung nach § 12 Abs. 1, je Person 25 bis 1.200
43.1.6 Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 25 bis 1.200
43.1.7 Untersagung des Betriebs eines Heimes
43.1.7.1 nach § 13 Abs. 1 oder 2 202 bis 2.020
43.1.7.2 nach § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.7.1
43.2 Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896)
43.2.1 Bestellung einer Heimfürsprecherin oder eines Heimfürsprechers nach § 25 196

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