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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" und zur Änderung von Gesetzen wegen der Umbenennung der Stadt Oldenburg (Oldenburg) in Stadt Oldenburg (Oldb)
- Niedersachsen -

Vom 7. Oktober 2026
(Nds. GVBl. Nr. 90 vom 13.10.2026)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse"

Das Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 314) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(3) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig (Aufsichtsbehörde)."

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

In § 14 Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 77), wird die Angabe "Oldenburg (Oldenburg)" durch die Angabe "Oldenburg (Oldb)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

§ 90 Abs. 2 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), erhält folgende Fassung:

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(2) Die Bezirke werden wie folgt abgegrenzt:
  1. Die Polizeidirektion Braunschweig umfasst das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine, Wolfenbüttel, der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg.
  2. Die Polizeidirektion Göttingen umfasst das Gebiet der Landkreise Göttingen, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser), Northeim, Schaumburg.
  3. Die Polizeidirektion Hannover umfasst das Gebiet der Region Hannover.
  4. Die Polizeidirektion Lüneburg umfasst das Gebiet der Landkreise Celle, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen sowie das Gebiet östlich der Linie, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet ist und die Bezirke der Polizeidirektion Oldenburg und der Polizeidirektion Lüneburg trennt. Die Karte ist insoweit verbindlich.
  5. Die Polizeidirektion Oldenburg umfasst das Gebiet der Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Friesland, Oldenburg, Osterholz, Vechta, Verden, Wesermarsch sowie der kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg (Oldenburg), Wilhelmshaven sowie das Gebiet zwischen den beiden Linien, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet sind und die Bezirke der Polizeidirektionen Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück begrenzen. Die Karte ist insoweit verbindlich.
  6. Die Polizeidirektion Osnabrück umfasst das Gebiet der Landkreise Aurich, Grafschaft Bentheim, Emsland, Leer, Osnabrück, VechtaWittmund sowie der kreisfreien Städte Emden, Osnabrück sowie das Gebiet westlich der Linie, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet ist und insoweit die Bezirke der Polizeidirektion Oldenburg und der Polizeidirektion Osnabrück trennt. Die Karte ist insoweit verbindlich.
"(2) Die Bezirke der Polizeidirektionen werden wie folgt abgegrenzt:
  1. Die Polizeidirektion Braunschweig umfasst das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel sowie das Gebiet der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg.
  2. Die Polizeidirektion Göttingen umfasst das Gebiet der Landkreise Göttingen, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser), Northeim und Schaumburg.
  3. Die Polizeidirektion Hannover umfasst das Gebiet der Region Hannover.
  4. Die Polizeidirektion Lüneburg umfasst das Gebiet der Landkreise Celle, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Stade und Uelzen sowie das Gebiet im Küstengewässer östlich der Ostemündung.
  5. Die Polizeidirektion Oldenburg umfasst das Gebiet der Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Friesland, Oldenburg, Osterholz, Vechta, Verden und Wesermarsch, das Gebiet der kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg (Oldb) und Wilhelmshaven sowie das Gebiet im Küstengewässer östlich der in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichneten Linie zwischen den Inseln Spiekeroog und Wangerooge bis zur Ostemündung.
  6. Die Polizeidirektion Osnabrück umfasst das Gebiet der Landkreise Aurich, Grafschaft Bentheim, Emsland, Leer, Osnabrück, Wittmund, das Gebiet der kreisfreien Städte Emden und Osnabrück sowie das Gebiet im Küstengewässer westlich der in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichneten Linie zwischen den Inseln Spiekeroog und Wangerooge."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen

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