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Regelwerk

Hinweise zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 02.06.1998
(MBl. 1998 S. 892; 1999 S. 1018)



red. Anm.: zur Information

RdErl. des MURL v. 2.6.1998 -1 C 2 - 84.49.22

Zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG) vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490) ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr folgender Erlaß:

I. Einleitung

  Die nachfolgenden Hinweise sollen die Bedeutung des Rechts jedes Einzelnen auf Gewährung von Umweltinformationen hervorheben und die Behörden zu einem bürgerfreundlichen Informationsverhalten anleiten. Damit sollen die Ziele der Richtlinie vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, nämlich die Verbesserung von Umweltpolitik und Umweltschutz und die Kontrolle der Verwaltung, wie sie im UIG ihren Niederschlag gefunden haben, erreicht werden.  

II. Anwendungshinweise zu den einzelnen Vorschriften

  1 Zweck des Gesetzes1)

  Eine Pflicht der Behörden, Informationen zu beschaffen, die bei der Behörde nicht vorliegen, besteht nicht.

  2 Behörden3)

  2.1 Als Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 UIG gilt jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NW. S. 1064) - SGV. NW. 2010 -, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung im Bereich der Umweltpflege wahrnimmt.

  Somit ist auch der Beliehene auskunftsverpflichtet.

  2.2 Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes können alle Behörden wahrnehmen; betroffen sind insbesondere:

 

  3 Begriffsbestimmungen3)

  3.1 Entsprechend dem weiten Verständnis des Begriffs der Informationen über die Umwelt in § 3 UIG zählen auch Daten über betriebsinterne Umweltbelastungen und über betriebsinterne Abläufe, die zu Umweltbelastungen führen können, zum Informationsbegriff, soweit diese bei Behörden vorhanden sind.

  3.2 Von dem Begriff "Zustand" in § 3 Abs. 2 UIG werden nicht nur Informationen über gegenwärtige und vergangene, sondern auch über zukünftige Umweltzustände erfaßt. Mitzuteilende Daten über zukünftige Umweltzustände liegen vor, wenn sie auf Tatsachen beruhen und nach naturwissenschaftlichen Regeln hergeleitet wurden. Danach sind beispielsweise die nach der Ta Luft ermittelte Zusatzbelastung ( IZ) und die Gesamtbelastung ( IG) Informationen, auf die sich der Informationsanspruch erstreckt.

  3.3 Zum Begriff "Informationen über die Umwelt" wird erläuternd auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17. Juni 1998 C 321/96 (ZUR 1998, S. 198) verwiesen, das dazu folgenden Leitsatz enthält:

"Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ist so auszulegen, daß er auf eine Stellungnahme einer Landschaftspflegebehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an einem Planfeststellungsverfahren Anwendung findet, wenn diese Stellungnahme geeignet ist, die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes zu beeinflussen."

  Das bedeutet: Der Begriff der Umweltinformation ist bereits erfüllt, wenn eine Stellungnahme die spätere Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Umweltbelange beeinflussen kann. Außer bei Äußerungen der Naturschutzbehörde ist dies erfüllt bei Stellungnahmen anderer Fachbehörden, Kommunen und Träger öffentlicher Belange sowie bei behördlichen Gutachten, die zur Entscheidungsvorbereitung über umweltbedeutsame Aspekte erstellt werden.

  4 Zugangsberechtigung - Art der Informationsgewährung4)

  4.1

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