Regelwerk

Änderungstext

Hinweise zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt

Vom 08.07.1999
(MBl. NRW. 1999 S. 1018)



RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8.7.1999 - 1 C 2 82.23.22

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium, dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr wird mein RdErl. vom 02.06.1998, 1 C 2 84.49.22 wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.2 werden die Worte "das Chemische Landesuntersuchungsamt" durch die Worte "das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt" und die Worte "die Gesundheitsbehörden hinsichtlich ihrer Aufgaben im Bereich der Umwelthygiene" durch die Worte "die unteren Gesundheitsbehörden hinsichtlich ihrer Aufgaben im Bereich der Umwelthygiene" ersetzt

2. Es wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:

3.3 Zum Begriff "Informationen über die Umwelt" wird erläuternd auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17. Juni 1998 C 321/96 (ZUR 1998, S. 198) verwiesen, das dazu folgenden Leitsatz enthält:

"Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ist so auszulegen, daß er auf eine Stellungnahme einer Landschaftspflegebehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an einem Planfeststellungsverfahren Anwendung findet, wenn diese Stellungnahme geeignet ist, die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes zu beeinflussen."

Das bedeutet: Der Begriff der Umweltinformation ist bereits erfüllt, wenn eine Stellungnahme die spätere Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Umweltbelange beeinflussen kann. Außer bei Äußerungen der Naturschutzbehörde ist dies erfüllt bei Stellungnahmen anderer Fachbehörden, Kommunen und Träger öffentlicher Belange sowie bei behördlichen Gutachten, die zur Entscheidungsvorbereitung über umweltbedeutsame Aspekte erstellt werden.

3. Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:

6.1 "Der EuGH hat mit Urteil vom 17. Juni 1998 C -321/98 (ZUR 1998, S. 198 ff.) Folgendes entschieden:

"Der Begriff "Vorverfahren" in Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie ist so auszulegen, daß er ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 7 Abs. 1 Nummer 2 Umweltinformationsgesetz, das lediglich eine Maßnahme der Verwaltung vorbereitet, nur dann erfaßt, wenn es einem gerichtlichen oder quasigerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgeht und. durchgeführt wird, um Beweise zu beschaffen oder ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, bevor das eigentliche Verfahren eröffnet wird."

Danach besteht ein Anspruch grundsätzlich während eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens, auch hinsichtlich derjenigen Daten, die der Behörde aufgrund des Verfahrens zugehen.

Ein Anspruch besteht nur dann nicht, wenn es sich um ein verwaltungsbehördliches Verfahren handelt, das einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgeht und das dazu dient, Beweise zu beschaffen oder ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, bevor das eigentliche Verfahren eröffnet wird. Dazu zählen das Disziplinarverfahren, das ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungsverfahren (Bußgeldverfahren), Erzwingungen im Verwaltungsvolistreckungsrecht und verwaltungsbehördliche Beweissicherungsverfahren.

In Widerspruchsverfahren steht § 7 Abs. 1 Nr. 2 dem Anspruch auf Informationsgewährung nicht entgegen, denn diese werden nicht durchgeführt, um Beweise zu beschaffen oder ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, bevor das eigentliche Verfahren eröffnet wird."

Die bisherigen Nummern 6.1 und 6.2 werden Nummern 6.2 und 6.3.

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