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AG InsO - Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Februar 2019
(GV. NRW. Nr. 4 vom 19.02.2019 S. 114; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 316
Archiv: 1998
§ 1 Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Als geeignet im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, sind anzusehen
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Eine Stelle nach § 1 Nummer 2 wird als geeignet anerkannt, wenn
(2) Eine Anerkennung ist nicht zulässig, wenn die Stelle neben den Aufgaben nach § 5 auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt.
(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 435), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) geändert worden ist, erfolgte Anerkennung gilt als Anerkennung nach diesem Gesetz.
(4) Die von einer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Person oder Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der Bescheinigung einer nach Absatz 1 anerkannten Stelle gleich. Ein Tätigwerden einer in einem anderen Land anerkannten Stelle in Nordrhein-Westfalen setzt eine gesonderte Anerkennung nach § 1 Nummer 2 voraus.
(1) Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
(2) Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Mit dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.
(3) Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(4) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
§ 4 Nebenbestimmungen, Rücknahme und Widerruf
(1) Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Nebenbestimmungen nach Satz 1 können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.
(2) Die Anerkennung soll zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 2 nicht vorlag.
(3) Die Anerkennung soll widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 2 wegfällt.
(Stand: 04.09.2023)
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