Regelwerk; Wirtschaft |
AGInsO - Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
Vom 23 . Juni 1998
(GV NRW S. 435; 05.04.2005 S. 332; 17.12.2009 S. 863 09; 01.02.2019 S. 114aufgehoben)
Gl.-Nr.: 316
§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), sind die Stellen, die von der gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder durch die zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannt sind.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Eine Stelle ist als geeignet anzuerkennen, wenn
(2) Eine Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn neben der Schuldnerberatung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.
§ 3 Anerkennungsverfahren
(1) Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf
(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.
(3) Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
§ 4 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
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ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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