Regelwerk; Wirtschaft

AGInsO - Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung

Vom 23 . Juni 1998
(GV NRW S. 435; 05.04.2005 S. 332; 17.12.2009 S. 863 09; 01.02.2019 S. 114aufgehoben)
Gl.-Nr.: 316



Zur aktuellen Fassung

§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), sind die Stellen, die von der gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder durch die zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannt sind.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine Stelle ist als geeignet anzuerkennen, wenn

  1. die Betreiberin oder der Betreiber und die Leiterin oder der Leiter zuverlässig sind,
  2. sie die ordnungsgemäße Beratung und Unterstützung von verschuldeten Personen im außergerichtlichen Einigungsversuch und im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des 9. Teils der Insolvenzordnung gewährleistet,
  3. sie auf Dauer angelegt ist und
  4. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist. Ausreichende praktische Erfahrung liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit vor. Die Leiterin oder der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Dipl. Sozialarbeiterin/ Dipl. Sozialarbeiter oder Dipl. Sozialpädagogin/ Dipl. Sozialpädagoge oder als Bankkauffrau/Bankkaufmann oder als Betriebswirtin/Betriebswirt oder Ökonomin/Ökonom oder als Ökothrophologin/Ökothrophologe oder im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen.

(2) Eine Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn neben der Schuldnerberatung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.

§ 3 Anerkennungsverfahren

(1) Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.

(3) Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

§ 4 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

ENDE

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