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Regelwerk

KWahlO - Kommunalwahlordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. August 1993
(GV. NW. 1993 S. 592, ber. S. 967; 19.12.1995 S. 1262, ber. 1998 S. 606; 08.06.1998 S. 394; 27.08.1998 S. 509; 16.07.1999 S. 416; 04.11.2003 S. 644; 16.12.2003 S. 766; 08.05.2004 S.231; 5.4.2005; 03.03.2008 S. 222; 11.11.2008 S. 680; 03.07.2009 S. 372 09; 27.06.2011 S. 300 11; 08.09.2015 S. 666 15; 25.10.2016 S. 861 16)
Gl.-Nr.: 1112


red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des § 50 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1993 (GV. NW. S. 521) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1198), und des § 96 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446), wird verordnet:

I. Wahlorgane und Wahlbehörden

§ 1 Aufgaben der Vertretung

Der für das Wahlgebiet zuständigen Vertretung obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 6 Abs. 1),
  2. die Entscheidung über eine Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter für die folgende Wahlperiode zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes),
  3. einen Wahlprüfungsausschuß zu bestellen und über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen (§ 40 Abs. 1 des Gesetzes),
  4. darüber zu entscheiden, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes),
  5. gegebenenfalls zu beschließen, daß ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist oder das durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit seinen Sitz verloren hat, vorläufig nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf (§§ 40 Abs. 4, § 44 Abs. 1 des Gesetzes).

§ 2 Aufgaben des Wahlausschusses

(1) Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuß obliegen folgende Aufgaben:

  1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes),
  2. über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuß anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes),
  3. über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes),
  4. das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes).

(2) Dem Wahlausschuß der Gemeinde obliegt es, einen früheren Beginn der Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen entscheidet der Wahlausschuß des Kreises gegenüber den Wahlausschüssen der kreisangehörigen Gemeinden, der Landeswahlausschuß gegenüber den Wahlausschüssen der kreisfreien Städte und der Kreise sowie in allen Fällen, in denen das Innenministerium als oberste Aufsichtsbehörde gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlages Beschwerde eingelegt hat (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes).

§ 3 Aufgaben des Wahlleiters 09

Dem Wahlleiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. den Vorsitz im Wahlausschuß zu führen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes),
  2. bei einem Verzicht auf das Amt des Wahlleiters oder des stellvertretenden Wahlleiters (§ 2 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes) den Verzicht schriftlich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen,
  3. die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke bekanntzugeben (§ 6 des Gesetzes, § 24 Satz 2 Nr. 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,
  4. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Vertreter bekanntzumachen (§ 6 Abs. 1 Satz 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,
  5. zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 24), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel aufzufordern (§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 27 Abs. 1),
  6. bei der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Wahlausschusses über die Wahlvorschläge mitzuwirken sowie die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekanntzumachen (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 27 bis 30),
  7. die Nummernfolge der Wahlvorschläge festzusetzen (§§ 32 Abs. 2 und 75c Satz 5 und 6) sowie die Stimmzettel zu beschaffen (§ 79 Abs. 4),
  8. die Schnellmeldungen zu erstatten (§ 53 ),
  9. das Los bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 und § 46c Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) oder bei gleichen Zahlenbruchteilen im Verhältnisausgleich (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes) zu ziehen,

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