umwelt-online: KWahlO - Kommunalwahlordnung (NRW) (2)

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§ 50 Zählung der Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, bei verbundenen Wahlen nach ihrer Farbe sortiert, und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabenvermerke im Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.

§ 51 Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist ( § 50), bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. nach Bewerbern getrennte Stapel mit zweifelsfrei gültiger Stimme,
  2. einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln,
  3. einen Stapel mit Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken geben.

(2) Die Beisitzer, die die nach Absatz 1 Nr. 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügt er diesen den nach Absatz 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß hier die Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für den jeweiligen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.

(5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen des nach Absatz 1 Nr. 3 gebildeten Stimmzettelstapels. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer zusammengezählt und in die Wahlniederschrift eingetragen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenstellung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 52 Ungültige Stimmen

(1) Zu den Stimmzetteln, die ungültig sind, weil sie den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen ( § 30 Nr. 3 des Gesetzes), gehören insbesondere solche,

  1. bei denen mehrere Bewerber angekreuzt oder bezeichnet sind,
  2. deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen läßt, welcher Bewerber gemeint ist,
  3. die zerrissen oder stark beschädigt sind.

(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen machen den Stimmzettel dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, daß der Wähler bei einem Bewerber mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Bewerber streicht.

(3) Bei der Briefwahl sind Stimmen auch als ungültig zu werten, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, aber gleichwohl eine Zurückweisung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 7 oder 8 des Gesetzes nicht erfolgt ist.

(4) Befinden sich bei der Briefwahl in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, so gelten diese als ein Stimmzettel. Lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, zählen sie als eine gültige Stimme; andernfalls sind sie als ungültige Stimme zu werten.

§ 53 Schnellmeldungen

(1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Wahlleiter der Gemeinde. Dieser meldet das Ergebnis der Kreiswahl in der Gemeinde dem Wahlleiter des Kreises.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 23 erstattet. Sie enthält folgende Zahlen:

  1. Wahlberechtigte (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten),
  2. Wähler,
  3. ungültige Stimmen,
  4. gültige Stimmen,
  5. die für die einzelnen Bewerber sowie die für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen.

(3) Die Ergebnisse der Gemeindewahlen in kreisfreien Städten und der Kreiswahlen werden von dem zuständigen Wahlleiter auf schnellstem Weg dem Innenministerium nach dem Muster der Anlage 24a übermittelt.

§ 54 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18a zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 40 Abs. 6 und § 43 Satz 3 sowie Beschlüsse über die Gültigkeit von Stimmen nach § 51

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(Stand: 13.07.2018)

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