Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

LOG NRW - Landesorganisationsgesetz
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Juli 1962
(GV. NW. 1962 S. 421; 1966 S. 298; 1969 S. 124; 1969 S. 588, S. 900, S. 987; 1970 S. 251; 1973 S. 57, S. 562; 1974 S. 66; 1975 S. 294; 1976 S. 190, S. 438; 1978 S. 290; 1978 S. 640; 1979 S. 488 S. 964; 1984 S. 370; 1986 S. 656; 1987 S. 342, S. 366; 1989 S. 678; 1993 S. 987; 1994 S. 428, S. 1114; 1996 S. 136; 2000 S. 462; 17.12.2003 S. 808; 18.05.2004 S. 248; 01.03.2005 S. 69 05; 12.12.2006 S. 622 06; 29.03.2007 S. 140 07; 19.06.2007 S. 242 07a; 20.11.2007 S. 588; 18.11.2008 S. 706; 16.07.2013 S. 482 13; 01.10.2013 S. 566 13a)
Gl.-Nr.: 2005



I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Einrichtungen des Landes. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter,
  2. für den Landesbeauftragten für den Datenschutz,
  3. für die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen),
  4. für die staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen gemäß § 1 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

II. Behörden und Einrichtungen des Landes

§ 2 Einteilung der Landesbehörden

Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden, die Landesmittelbehörden und die unteren Landesbehörden.

§ 3 Oberste Landesbehörden

Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Landesministerien.

§ 4 Zuständigkeiten und Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden

(1) Der Ministerpräsident und die Landesministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Der Ministerpräsident gibt die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

(3) Werden Geschäftsbereiche neu abgegrenzt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über; der Ministerpräsident weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt hin.

§ 5 Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung; Durchführung von Bundesrecht und Recht der Europäischen Gemeinschaften

(1) Die Landesregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereichs der Ministerpräsident und die Landesministerien leiten und beaufsichtigen die Landesverwaltung. Für Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen sind sie insoweit zuständig, als dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist. Darüber hinaus sollen sie solche Aufgaben nur wahrnehmen, soweit es die Leitung ihres Geschäftsbereichs erfordert.

(2) Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist von dieser Ermächtigung durch Rechtsverordnung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern.

(3) Wenn das Land oder die nach Landesrecht zuständige Stelle Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen hat, so bestimmt die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung, welche Behörde sachlich und örtlich zuständig ist. Dabei kann auch bestimmt werden, daß diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden; der Umfang des Weisungsrechts und die Aufsichtsbehörden sind in der Rechtsverordnung zu bestimmen. Satz 2 gilt auch für Zuständigkeitsregelungen aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung.

(4) Wenn nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine staatliche Mittelbehörde oder eine untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde sachlich und örtlich als zuständig im Sinne des Bundesrechts zu gelten hat.

(5) Die zuständige Behörde ist nach den Grundsätzen einer einfachen Verwaltung möglichst ortsnah zu bestimmen.

(6) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Rechtsverordnungen aufheben, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist.

§ 6 Landesoberbehörden 07 07a 13

(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze Land zuständig sind.

(2) Landesoberbehörden sind

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