Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kurortegesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. Juli 2025
(GV. NRW Nr. 32 vom 16.07.2025 S. 633)
Das Kurortegesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "im Flächennutzungsplan" durch die Angabe "in einer Satzung der Gemeinde, vor deren Erlass die Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in geeigneter Weise zu beteiligen sind" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "die Bauleitplanung" durch die Angabe "eine Satzung der Gemeinde, vor deren Erlass die Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in geeigneter Weise zu beteiligen sind" ersetzt.
c) Nummer 17
17. Maßnahmen zum Schutz von nichtrauchenden Personen in Gesundheitseinrichtungen, Gaststätten und Beherbergungsbetrieben;
wird aufgehoben.
d) Nummer 18 wird Nummer 17.
2. In § 11 Satz 1 wird die Angabe "17" durch die Angabe "16" ersetzt.
3. In § 12 wird die Angabe "18" durch die Angabe "17" ersetzt.
4. In § 18 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe ", wenn § 3 Nummer 4 Voraussetzung für die Anerkennung war." ersetzt.
5. § 24 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 24 Übergangsbestimmung
Aufgrund des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12) erteilte staatliche Anerkennungen bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten. |
" § 24 Übergangsbestimmung
(1) Aufgrund des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) geändert worden ist, erteilte staatliche Anerkennungen bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten. (2) Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 1 als erfüllt, wenn die Gemeinde ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan nachweist. (3) Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 3 als erfüllt, wenn die Gemeinde einen der Artbezeichnung entsprechenden Ortscharakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung nachweist." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "Klima" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Verbraucherschutz" durch die Angabe "Klima" ersetzt.
3. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Verbraucherschutz" durch die Angabe "Klima" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Landesorganisationsgesetzes
§ 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Landesoberbehörden sind
|
"(2) Landesoberbehörden sind
|
Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes NRW
(Stand: 28.11.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion