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Regelwerk, Biotechnologie

ÖGDG NRW - Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Juni 2025
(GV. NRW Nr. 28 vom 27.06.2025 S. 530; 10.07.2025 S. 633 25)
Gl.-Nr.: 2120



Archiv: 1997

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1 Grundsätze und Ziele des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst fördert und schützt die Gesundheit der Bevölkerung.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst unterstützt im Rahmen seiner Zuständigkeit und nach Maßgabe dieses Gesetzes eine bedarfsgerechte, wirtschaftliche, nachhaltige, in der Wirksamkeit und Qualität dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechende Versorgung der Bevölkerung. Dadurch trägt er zur Förderung gesundheitlicher Chancengleichheit bei. Hierbei berücksichtigt er auch unterschiedliches gesundheitliches Verhalten, unterschiedliche Lebenslagen, unterschiedliche Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe, kulturelle Hintergründe, die sexuelle Orientierung sowie die verschiedenen Geschlechtsidentitäten und deren unterschiedliche Versorgungssituation. Zuständigkeiten anderer gesetzlich verpflichteter Aufgabenträger im Gesundheitswesen bleiben unberührt.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit den Behörden und Stellen eng zusammen, die Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen oder gesundheitliche Interessen vertreten. Dabei kommt dem öffentlichen Gesundheitsdienst eine zentrale Informations-, Steuerungs- und Koordinierungsfunktion zu. Er regt Maßnahmen der vorrangig zur Leistung Verpflichteten an, soweit gesundheitliche Belange berührt sind.

§ 2 Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Die Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind Gesundheitsschutz, Prävention und Gesundheitsförderung, Beratung und Information sowie Koordination und Steuerung.

(2) Der Aufgabenkatalog des öffentlichen Gesundheitsdienstes beinhaltet insbesondere

  1. die Beobachtung, Erfassung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse und der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden sowie der Auswirkungen von Umwelteinflüssen und der Folgen des Klimawandels auf die menschliche Gesundheit,
  2. den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, die Mitwirkung bei der Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von übertragbaren Krankheiten, und die Hinwirkung auf eine angemessene gesundheitliche Versorgung und auf Gesundheitshilfen; dies gilt insbesondere für sozial benachteiligte und besonders schutzbedürftige Personen,
  3. die Information und Beratung der Bevölkerung und der Behörden in Fragen der Gesundheit und die Stellungnahmen zu Maßnahmen und Planungen anderer Verwaltungsbereiche, insbesondere Stadtplanung, Bauvorhaben und Verkehrsplanung, hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung,
  4. die Gesundheitsförderung und Prävention,
  5. die Gesundheitsplanung und Gesundheitsberichterstattung,
  6. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Hygiene nach dem Infektionsschutzgesetz sowie nach weiteren bundes- und landesrechtlichen Regelungen und die Qualitätssicherung bei der Kontrolle und Aufsicht,
  7. die Arzneimittel- und Medizinprodukteüberwachung sowie die Überwachung nach dem Betäubungsmittelgesetz und die Aufklärung der Bevölkerung über Nutzen und Risiken des Arzneimittelgebrauchs,
  8. die Aufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist,
  9. die Sozialmedizin und Begutachtung und
  10. das bedarfsgerechte Ausbruchs- und Krisenmanagement sowie die gesundheitsbezogene Kommunikation, insbesondere im Krisenfall.

(3) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen werden, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.

(4) Neue Formen der Aufgabenwahrnehmung sowie neue Organisationsformen können in Modellen erprobt werden. Dabei sollen auch die Öffentlichkeit und die Interessenvertretungen von Patientinnen und Patienten beteiligt sowie die Belange insbesondere von Bevölkerungsgruppen mit erschwertem Zugang zum Regelversorgungssystem berücksichtigt, eine bedarfsgerechte Versorgung von Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen erzielt und die Anforderungen an eine geschlechtergerechte gesundheitliche Versorgung berücksichtigt werden.

§ 3 Träger und Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Kreise, die kreisfreien Städte und das Land.

(2) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind

  1. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden,
  2. die Bezirksregierungen als mittlere Landesgesundheitsbehörden,
  3. das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen und das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima als Landesoberbehörden und
  4. die für Gesundheit und für Umweltmedizin und Trinkwasser zuständigen Ministerien als oberste Landesbehörden.

(3) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten kooperativ zusammen und unterstützen sich in fachlichen Fragen.

(4) Die kommunalen Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes können die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

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