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ÖGDG NRW - Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. Juni 2025
(GV. NRW Nr. 28 vom 27.06.2025 S. 530; 10.07.2025 S. 633 25)
Gl.-Nr.: 2120
Archiv: 1997
Kapitel 1
Allgemeines
§ 1 Grundsätze und Ziele des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst fördert und schützt die Gesundheit der Bevölkerung.
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst unterstützt im Rahmen seiner Zuständigkeit und nach Maßgabe dieses Gesetzes eine bedarfsgerechte, wirtschaftliche, nachhaltige, in der Wirksamkeit und Qualität dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechende Versorgung der Bevölkerung. Dadurch trägt er zur Förderung gesundheitlicher Chancengleichheit bei. Hierbei berücksichtigt er auch unterschiedliches gesundheitliches Verhalten, unterschiedliche Lebenslagen, unterschiedliche Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe, kulturelle Hintergründe, die sexuelle Orientierung sowie die verschiedenen Geschlechtsidentitäten und deren unterschiedliche Versorgungssituation. Zuständigkeiten anderer gesetzlich verpflichteter Aufgabenträger im Gesundheitswesen bleiben unberührt.
(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit den Behörden und Stellen eng zusammen, die Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen oder gesundheitliche Interessen vertreten. Dabei kommt dem öffentlichen Gesundheitsdienst eine zentrale Informations-, Steuerungs- und Koordinierungsfunktion zu. Er regt Maßnahmen der vorrangig zur Leistung Verpflichteten an, soweit gesundheitliche Belange berührt sind.
§ 2 Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Die Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind Gesundheitsschutz, Prävention und Gesundheitsförderung, Beratung und Information sowie Koordination und Steuerung.
(2) Der Aufgabenkatalog des öffentlichen Gesundheitsdienstes beinhaltet insbesondere
(3) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen werden, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.
(4) Neue Formen der Aufgabenwahrnehmung sowie neue Organisationsformen können in Modellen erprobt werden. Dabei sollen auch die Öffentlichkeit und die Interessenvertretungen von Patientinnen und Patienten beteiligt sowie die Belange insbesondere von Bevölkerungsgruppen mit erschwertem Zugang zum Regelversorgungssystem berücksichtigt, eine bedarfsgerechte Versorgung von Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen erzielt und die Anforderungen an eine geschlechtergerechte gesundheitliche Versorgung berücksichtigt werden.
§ 3 Träger und Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Kreise, die kreisfreien Städte und das Land.
(2) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind
(3) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten kooperativ zusammen und unterstützen sich in fachlichen Fragen.
(4) Die kommunalen Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes können die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
(Stand: 29.07.2025)
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