Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

VV OBG - Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes

Vom 4. September 1980
(MBl.NRW. 1980 S. 2114; 11.06.1985 S. 965; 30.03.1990 S. 490; 12.07.1995 1995 S. 1173; 31.08.2005 S. 1147; 26.10.2006 S. 540; 30.12.2008/2009 S. 62; 11.06.2013 S. 204; 25.04.2022 S. 404 22)
Gl.-Nr.: 2060



RdErl. d. Innenministers - 43-57.04.05-8

Auf Grund des § 50 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 259), - SGV. NW. 2060 - ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern folgende Verwaltungsvorschrift zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a des OBG:

(Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragraphen des Gesetzes. Bei ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragraphen keine Verwaltungsvorschriften.)

1 Aufgaben der Ordnungsbehörden1)

Zu den Aufgaben der Ordnungsbehörden gehören sowohl die Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr), § 1 Abs. 1 (vgl. Nummer 1.11), als auch andere Aufgaben, die ihnen durch Gesetz oder Verordnung übertragen sind, § 1 Abs. 3 (vgl. Nummer 1.3). Beide Aufgabenbereiche werden zusammenfassend ordnungsbehördliche Aufgaben genannt.

Neben den Ordnungsbehörden ist auch die Polizei für die Gefahrenabwehr zuständig (§ 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NW -). Die Polizei wird aber nur tätig, wenn aus ihrer Sicht die zuständige Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ordnungsbehörde

  1. die erforderlichen Befugnisse,
  2. die erforderlichen Mittel zur Durchsetzung der Maßnahme - beispielsweise Hilfsmittel des unmittelbaren Zwanges oder Waffen -,
  3. die erforderliche Sachkenntnis fehlen oder
  4. die Ordnungsbehörde nicht rechtzeitig erreichbar ist.

1.1 Zu Absatz 1

1.11 Der Begriff Gefahrenabwehr ist zunächst nur auf den Schutz der Allgemeinheit durch Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezogen. Der Schutz privater Rechte fällt nur dann in den Bereich der den Ordnungsbehörden obliegenden Gefahrenabwehr, wenn das zu schützende Recht hinreichend glaubhaft gemacht ist, gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist, und die Gefahr besteht, daß ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Durchsetzung des Rechts nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird.

1.12 Die Ermächtigung, zur Gefahrenabwehr die notwendigen Maßnahmen zu treffen, ist in § 14 enthalten. Die Befugnis zum Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen regeln die §§ 26 und 27. Die Ordnungsbehörden haben bei Erlaß von Ordnungsverfügungen und von ordnungsbehördlichen Verordnungen nicht nur die Einschränkungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Wesen der Gefahrenabwehr oder anderer ordnungsbehördlicher Aufgaben (§ 1 Abs. 3; s. Nummer 1.3) ergeben, sondern auch die Grenzen zu beachten, die ihren Befugnissen nach Teil II des Ordnungsbehördengesetzes oder nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen (§ 14 Abs. 2 Satz 1) gesteckt sind.

1.2 Zu Absatz 2

Die Ordnungsbehörden erfüllen ihre Aufgaben in erster Linie nach den Rechtsvorschriften für das jeweilige Sachgebiet und richten sich nur dann und insoweit (subsidiär) nach dem Ordnungsbehördengesetz, als solche besondere Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten. Bevor die Ordnungsbehörden daher tätig werden, haben sie sorgfältig zu prüfen, ob sich die Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben nicht nach einer besonders hierfür erlassenen gesetzlichen Vorschrift regelt.

1.3 Zu Absatz 3

Auch Aufgaben, die materiell nicht Gefahrenabwehr sind, können dadurch zu ordnungsbehördlichen Aufgaben werden, daß sie nach spezialgesetzlichen Regelungen von der zuständigen Behörde als (örtliche, Kreis- oder Landes-) Ordnungsbehörde wahrzunehmen sind ("andere Aufgaben" - s. Nummer 1). In diesen Fällen ist bei ihrer Erfüllung das Ordnungsbehördengesetz - subsidiär - anzuwenden.

2 Vollzugshilfe der Polizei2)

2.1 Die Vollzugshilfe der Polizei beschränkt sich auf Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges. Sie wird nur geleistet, wenn die Ordnungsbehörde nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügt oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen kann.

2.2 Für Amtshilfeersuchen gelten die Vorschriften der §§ 4 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.).

4 Örtliche Zuständigkeit4)

Von der Möglichkeit einer abweichenden Zuständigkeitserklärung durch die Aufsichtsbehörde ist nur in zwingend gebotenen Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. Ist eine Zuständigkeitserklärung ergangen, so handelt die Ordnungsbehörde insoweit auch im benachbarten Bezirk als zuständige Behörde.

6 Außerordentliche Zuständigkeit6)

6.1 Zu Absatz 1

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