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Regelwerk

Änderungstext

Achte Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. April 2022
(MBl.NRW. Nr. 22 vom 24.05.2022 S. 404)



Runderlass des Ministeriums des Innern

1

In Nummer 48.26 wird Absatz 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes vom 4. September 1980 (MBl. NRW. S. 2114), der zuletzt durch Runderlass vom 11. Juni 2013 (MBl. NRW. S. 204) geändert worden ist, wie folgt gefasst:

alt neu
Auf Straßen im Sinne der Nummer 48.24 sind die stationären Messstellen der Kreisordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW unter Beteiligung der Unfallkommission festzulegen; wird aus Gründen des Lärmschutzes oder der Luftreinhalteplanung eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgelegt, bedarf es keiner Beteiligung der Unfallkommission. "Auf Straßen im Sinne der Nummer 48.24 sind die stationären Messstellen im Einvernehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), in der jeweils geltenden Fassung, beliehenen Gesellschaft privaten Rechts und im Einvernehmen mit der Unfallkommission festzulegen. Wird aus Gründen des Lärmschutzes oder der Luftreinhalteplanung eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgelegt, bedarf es keiner Beteiligung der Unfallkommission."

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID: 221078

ENDE

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(Stand: 03.06.2022)

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