Regelwerk

Aa PassG - Ausführungsanweisung zum Passgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. April 2010
(MBl. Nr. 16 vom 17.05.2010 S. 322)
Gl.-Nr.: 2100


Zur Durchführung des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), ist seitens des Bundes die Passverwaltungsvorschrift ( PassVwV) vom 17. Dezember 2009 (GMBl S. 1685/Bundesanzeiger Nr. 81) ergangen, die um nachfolgende Verwaltungsvorschrift des Landes gemäß § 9 Absatz 2 Ordnungsbehördengesetz ergänzt wird:

1. Zu Nummer 4.1.5.1 und 4.1.9.1 PassVwV

Bezeichnung des Wohn- und Geburtsortes

Hat der Rat der Gemeinde durch Satzung die Namen von Gemeindeteilen und deren Grenzen festgelegt, so ist neben dem Namen der Gemeinde auch derjenige des Gemeindeteils einzutragen. Als derartige Festlegung ist die Bezirkseinteilung (§ § 35 Absatz 1, 39 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) nur anzusehen, wenn der Rat dies in der Hauptsatzung bestimmt. Wird eine Gemeindeteilbezeichnung angefügt, so ist zuerst der amtliche Name der Gemeinde, dann, getrennt durch eine Leerstelle, der Zusatz "Gemeindeteil ..." oder "Stadtteil..." zu verzeichnen.

2 Zu Nummer 6.2.1.3 PassVwV

Neuausstellung bei bereits vergebener Seriennummer

2.1 Der Besitz eines Reisepasses mit einer Seriennummer, die bereits zuvor vergeben worden ist, kann für die Betroffenen Misshelligkeiten bei einer evtl. Identitätsfeststellung mit sich bringen. Es ist daher angezeigt, Reisepässe, die auf eine bereits verwendete Seriennummer lauten, nicht auszuhändigen bzw. einzuziehen ( § 11 i. V. m. § 12 Paßgesetz), einen neuen Reisepass auszustellen und dabei folgendermaßen zu verfahren:

2.2 Der der Passbehörde vorliegende Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann für die Herstellung eines neuen Reisepasses nochmals verwendet werden, wenn er unbeschädigt und nicht geknickt ist. In ihm ist die falsch vergebene Seriennummer durchzustreichen und eine neue Seriennummer einzutragen. Ist der Antrag nicht mehr brauchbar, ist ein neuer Antrag mit neuer Seriennummer auszufüllen und diesem der alte Antrag mit Lichtbild und Unterschrift beizufügen. In diesem Fall überträgt die Bundesdruckerei Lichtbild und Unterschrift auf den neuen Antrag. Die Passbehörde vermerkt auf einem besonderen Blatt, dass die (wiederholte) Herstellung des Passes notwendig geworden ist, weil die Seriennummer mehrfach vergeben wurde.

2.3 Erst wenn der neue Reisepass der Passbehörde vorliegt, sind die Betroffenen aufzufordern, den bisherigen Reisepass gegen den neu hergestellten Reisepass abzugeben. Der bisherige Reisepass ist sodann zu vernichten. Dies ist aktenkundig zu machen und die bisherige Eintragung in der Seriennummernliste ist mit einem entsprechenden Hinweis zu streichen.

2.4 Für die Ausstellung des neuen Reisepasses nach Nummer 2.1 sind keine neuen Gebühren zu erheben ( § 14 Absatz 2 Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793).

3 Zu Nummer 6.2.4.1 PassVwV

Abfrage der Staatsangehörigkeit

Die Befragung hinsichtlich des (Fort-) Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit hat künftig mittels des anliegenden vom Bundesministerium des Innern entwickelten Beiblatts zur Staatsangehörigkeitsabfrage (Anlage 1) zu erfolgen.

4 Zu Nummer 6.3.2.1 und 6.3.2.8 PassVwV

Abhandenkommen von Pässen, Vordrucken und Datenaufklebern

Bei Inanspruchnahme privater Zustell- oder Kurierdienste für die Versendung von Pässen ist im Falle beschädigter oder unbefugt geöffneter Sendungen auch der beauftragte Kurierdienst zu unterrichten.

Mitteilungen an die örtlich zuständige Polizeidienststelle zum Zwecke der Speicherung abhanden gekommener Pässe, Vordrucke und Datenaufkleber im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL-Systems sollen nach dem Muster der Anlage 3 erstellt werden.

5 Zu Nummer 6.3.2.6 und 6.3.2.7 PassVwV

Aufbewahrung sicherungsbedürftiger Gegenstände

Hinsichtlich der Aufbewahrung von Antragsvordrucken, Pässen und Personalausweisen, der Vordrucke für vorläufige Personalausweise und Pässe sowie von Dienstsiegeln und Stempeln ist wie folgt zu verfahren:

  1. Die Vorratshaltung der Behörden ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Am Arbeitsplatz ist nur der für den Tagesbedarf erforderliche Vorrat an Vordrucken bereitzuhalten.
  2. Die Vordrucke sowie die sicherungsbedürftigen Hilfsmittel sind außer Sicht- und Griffweite der Besucher aufzubewahren und bei Verlassen des Arbeitsplatzes während der Dienstzeit wegzuschließen.
  3. Bei der -Aufbewahrung der Muster der vorläufigen Pässe ist darauf zu achten, dass sicherheitsempfindliche Materialien - wie Passbücher und entsprechende Datenaufkleber oder Schlüssel und Vermerke über Zahlenkombination - getrennt voneinander aufbewahrt werden.
  4. Bei Dienstschluss sind die Vordrucke und sicherungsbedürftigen Hilfsmittel folgendermaßen zu verwahren:

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