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Regelwerk; Allgemeines, Rechtspflege

GewvollzVO - Gewahrsamsvollzugsverordnung
Verordnung über den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam des Landes Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. März 2021
(GV.NRW Nr. 27 vom 01.04.2021 S. 344)
Gl.-Nr.: 205



Ersetzt " Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen" vom 20.03.2009 (MBl. Nr. 15 vom 29.05.2009 S. 254)

Auf Grund des § 37 Absatz 4 Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam. Darüber hinaus wird der Umfang der polizeilichen Befugnisse für Bedienstete gemäß § 2 geregelt.

(2) Kinder und Jugendliche dürfen mit Ausnahme des Satzes 3 nicht in einem Polizeigewahrsam untergebracht werden. Können sie nicht sofort einer erziehungsberechtigten Person oder dem Jugendamt zugeführt werden, so sind sie außerhalb eines Polizeigewahrsams zu beaufsichtigen. Dies gilt nicht für Jugendliche, die aus strafprozessualen Gründen in Gewahrsam genommen werden oder die den Dienstbetrieb erheblich stören.

§ 2 Befugnisse der Bediensteten im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Die Bediensteten der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind (Bedienstete im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden: PolG NRW), haben die folgenden Befugnisse nach dem PolG NRW, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen erforderlich ist:

  1. Allgemeine Datenerhebung und Befragung gemäß § 9 PolG NRW,
  2. Identitätsfeststellung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 PolG NRW,
  3. Durchsuchung von Sachen gemäß § 40 PolG NRW und
  4. Sicherstellung gemäß § 43 PolG NRW.

(2) Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, können die Bediensteten im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 PolG NRW erhobene Daten nach den §§ 22 bis 25 PolG NRW weiterverarbeiten.

(3) Bedienstete im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 PolG NRW dürfen mit Aufgaben in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen nur betraut werden, wenn sie zur Aufgabenwahrnehmung persönlich und fachlich geeignet sind. Als Bestandteil eines geeigneten Einstellungs- oder Auswahlverfahrens sind Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage des § 18 Absatz 4 und noch nicht in einer polizeilichen Gewahrsamseinrichtung Beschäftigte auf der Grundlage des § 18 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Vorgangsverwaltungs- und Informationssystemen der Polizei und der Verfassungsschutzbehörden zu überprüfen. Sie haben vor Ausübung der Befugnisse an einer Schulung über die rechtlichen und praktischen Grundlagen teilzunehmen.

§ 3 Verhalten gegenüber in Gewahrsam genommenen Personen

(1) Auf Jugendliche, Kranke, Menschen mit Behinderung und schutzbedürftige Personen ist besondere Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Umgang mit der in Gewahrsam genommenen Person ist auf das dienstlich notwendige Maß zu beschränken.

(3) Die Grundsätze der Eigensicherung sind zu beachten.

§ 4 Dokumentationspflichten

(1) Über in Gewahrsam genommene Personen ist ein Gewahrsamsnachweis zu Dokumentationszwecken zu führen. Darin sind alle Daten und Vermerke, die zur Durchführung des Gewahrsams erforderlich sind, für die Zeit des Gewahrsams einer Person von der Aufnahme bis zur Entlassung, Vorführung oder dem anderweitigen Verbleib einzutragen.

(2) Die weitere Speicherung der Daten erfolgt gemäß § 32 PolG NRW. Die danach verbleibenden Nachweise sind zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gewahrsam geendet hat.

Abschnitt 2
Aufnahme

§ 5 Einlieferung

(1) In Gewahrsam genommenen Personen ist ein Merkblatt mit der Belehrung über ihre Rechte und Pflichten in einer verständlichen Sprache auszuhändigen.

(2) In Gewahrsam genommenen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist Gelegenheit zu geben, die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates zu unterrichten.

§ 6 Gewahrsamsfähigkeit

(1) In Gewahrsam darf nur genommen werden, wer gewahrsamsfähig ist. Nicht gewahrsamsfähig ist, wer bewusstlos, orientierungslos, nicht ansprechbar ist, Anzeichen eines Entzugs nach Gebrauch suchtinduzierender Substanzen zeigt oder aus anderen Gründen einer sofortigen ärztlichen Versorgung bedarf.

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