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Regelwerk

RFinStV - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. November 1996
(GV NRW. Nr. 55 vom 26.11.1996 S. 484; 12.12.2000 S. 706; 07.06.2002 S. 178; 08.03.2005 S. 192; 30.01.2007 S. 107; 28.10.2008 S. 694; 02.04.2009 S. 199; 13.12.2011 S. 675; 18.12.2014 2015 S. 72; 08.12.2016 S. 402; 30.06.2020 S. 524 20 i.K.; 29.09.2020 S. 1011 20a; 07.11.2025 S. 902 25a; 07.11.2025 S. 958 25b)
Gl.-Nr.: 2251



I. Abschnitt
Verfahren zum Rundfunkbeitrag

§ 1 Bedarfsanmeldung 25a 25b

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten auf der Grundlage von Einzelanmeldungen ihrer Mitglieder, die Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" (ZDF) und die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" melden im Abstand von zwei Jahren ihren Finanzbedarf zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Die Rundfunkkommission der Länder erhält von den Rundfunkanstalten zeitgleich die der KEF zugeleiteten Bedarfsanmeldungen und diese erläuternde sowie ergänzende weitere Unterlagen der Rundfunkanstalten.

(2) Die Rundfunkanstalten haben die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen und zur Bewertung geeigneten, vergleichbaren Zahlenwerke und Erläuterungen über ihren mittelfristigen Finanzbedarf in der von der KEF vorgegebenen Form vorzulegen. Diese Unterlagen sind, aufgeteilt nach dem Hörfunk- und Fernsehbereich, insbesondere nach Bestand, Entwicklung sowie Darlegung von Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsmaßnahmen aufzubereiten und umfassen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener Selbstverpflichtungen. Die Bedarfsanmeldung von ARD und ZDF stellen den Finanzbedarf für den deutschen Anteil an der Finanzierung des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" sowie für die gemeinsamen Angebote von ARD und ZDF nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages gesondert dar. Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach anstaltsübergreifend einheitlichen Ertrags- und Kostenarten gesondert auszuweisen. Die Rundfunkanstalten weisen zudem auf erkennbare und beitragsrelevante Veränderungen in der Zukunft hin. Die KEF kann weitere Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen stellen, insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Zahlenwerke und die Strukturierung von Kostenarten sowie hinsichtlich der Zuordnung der Kosten zu bestimmten Ausgabenfeldern (insbesondere Programmen, Online-Angeboten und Marketing). Entsprechen die Unterlagen nicht den in den Sätzen 1 bis 5 genannten Voraussetzungen, kann sie die KEF zurückweisen. Angeforderte Unterlagen zur fachlichen Überprüfung der Bedarfsanmeldungen sowie für erforderlich gehaltene ergänzende Auskünfte, Erläuterungen und Zahlenangaben sind der KEF fristgerecht vorzulegen.

(3) Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere des Rundfunkbeitrags, muss auf Dauer gewährleistet sein.

(4) Übersteigen die Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrages, sind diese Beträge verzinslich anzulegen und bei zehn vom Hundert der jährlichen Beitragseinnahmen übersteigende Beträge als Rücklage zu bilden.

§ 2 Einsetzung der KEF

Zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine unabhängige Kommission (KEF) eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

§ 3 Aufgaben und Befugnisse der KEF 20 25a

(1) Die KEF hat die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist.

(2) Bei der Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs berücksichtigt die KEF sämtliche Erträge der Rundfunkanstalten. Die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren direkten oder indirekten Einnahmen sollen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Überschüsse am Ende der Beitragsperiode (Eigenmittel) werden vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen. Bei der Ermittlung der Eigenmittel bleiben projektbezogene Rücklagen einer Anstalt für bauliche Investitionsmaßnahmen, Produktionstechnik, Angebotsinnovationen oder notwendige Liquiditätsreserven unberücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Rücklagen nach Maßgabe der Finanzordnung der einzelnen Anstalten ordnungsgemäß eingestellt worden sind. Die Höhe, der Zweck und der Zeitraum der Rücklage müssen hierbei eindeutig bestimmt und gesondert ausgewiesen sein. Bei einer erheblichen Rücklagenbildung ist die KEF unverzüglich und vor Befassung der Gremien in Kenntnis zu setzen. § 12

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