Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Achter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge - Reform des Verfahrens zur Festsetzung des Rundfunkbeitrages
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 7. November 2025
(GV. NRW Nr. 44 vom 19.11.2025 S. 958)


Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird gestrichen.

b) Die Angaben des II. Abschnitts werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
II. Abschnitt
Höhe des Rundfunkbeitrags

§ 8 Höhe des Rundfunkbeitrags

§ 9 Aufteilung der Mittel

"II. Abschnitt
Höhe und Festsetzung des Rundfunkbeitrages

§ 7 Höhe des Rundfunkbeitrages

§ 8 Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags

§ 9 Aufteilung der Mittel".

c) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 18 Übergangsbestimmung".

2. § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Rundfunkkommission der Länder erhält von den Rundfunkanstalten zeitgleich die der KEF zugeleiteten Bedarfsanmeldungen und diese erläuternde sowie ergänzende weitere Unterlagen der Rundfunkanstalten."

3. § 7

§ 7 Verfahren bei den Ländern

(1) Die Rundfunkkommission der Länder erhält von den Rundfunkanstalten zeitgleich die der KEF zugeleiteten Bedarfsanmeldungen und diese erläuternde sowie ergänzende weitere Unterlagen der Rundfunkanstalten.

(2) Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente. Davon beabsichtigte Abweichungen soll die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. Die Abweichungen sind zu begründen.

wird gestrichen.

4. Der II. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
II. Abschnitt
Höhe des Rundfunkbeitrags

§ 8 Höhe des Rundfunkbeitrags

Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 18,36 Euro festgesetzt.

§ 9 Aufteilung der Mittel

(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 70,9842 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 26,0342 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" einen Anteil von 2,9816 vom Hundert.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF vereinbaren geeignete Verfahren, um eine aufgabenangemessene Mittelverwaltung für die gemeinsamen Angebote nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages sowie durch die an Effizienzprojekten im Sinne des § 12 beteiligten Rundfunkanstalten zu ermöglichen.

(3) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals,,ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemißt sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 195,77 Mio Euro jährlich zugrunde zu legen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.

"II. Abschnitt
Höhe und Festsetzung des Rundfunkbeitrages

§ 7 Höhe des Rundfunkbeitrages

Die Höhe des Rundfunkbeitrags beträgt monatlich 18,36 Euro, sofern nicht nach den Maßgaben des § 8 eine abweichende Beitragshöhe festgesetzt wird.

§ 8 Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrages

(1) Die von der KEF nach § 3 Abs. 8 empfohlene Beitragshöhe gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung des Berichts folgt, als festgesetzt, sofern sie nicht mehr als fünf vom Hundert über der bis dahin geltenden Beitragshöhe liegt und kein Widerspruch im Sinne des Absatzes 2 erfolgt ist. Das Vorliegen eines Widerspruchs nach Absatz 2 ist der KEF unverzüglich durch den Vorsitz der Rundfunkkommission mitzuteilen. Die neue Beitragshöhe ist von der KEF in ihrem Internetauftritt bekannt zu machen. Eine Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder unter Verweis auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der KEF.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.12.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion