Regelwerk Allgemeines |
Bekämpfung der Schwarzarbeit
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. Januar 1999
(MBl. NRW. 1999 S. 340; 30.10.2001 S. 1418)
Gl.-Nr.: 7124
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr -134- 2.41 - 22 -, d. Finanzministeriums - AGS - 0210 - 7 - I B 3 -, d. Ministeriums für Inneres und Justiz- I a 6/70.22 -, d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport- III C 1 - 3403.2 -, d. Ministeriums für Bauen und Wohnen III a 4 - 0 1432 - 30 - u. d. Ministeriums für Frauen, Familie, Jugend und Gesundheit v. 25.1.1999
Bekämpfung der Schwarzarbeit als gemeinsame Aufgabe
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung haben nicht zuletzt aufgrund der Öffnung der Grenzen in Europa und der damit einhergehenden Öffnung der Märkte im Zeichen einer verschärften Wettbewerbssituation zugenommen. Sie gefährden inzwischen nicht nur gesetzestreue Betriebe, sondern das wirtschaftliche und soziale Gefüge ganzer Branchen und Regionen. Dabei werden zum Teil planmäßig organisatorische und rechtliche Konstruktionen gewählt, durch die offenkundig Gesetzesumgehungen erreicht werden sollen.
Folge dieser Aktivitäten sind volkswirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe, die durch Ausfälle bei den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beitragseinnahmen und durch Mehrkosten infolge von Leistungsmißbrauch in der Sozialversicherung und in der Sozialhilfe entstehen. Nicht bezifferbar ist der Schaden, der bei legal arbeitenden Konkurrenten und durch den Ausfall von Gewährleistungsansprüchen entsteht.
Im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) und das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) - im folgenden als SchwArbG bezeichnet - sind Zuständigkeiten und Bezeichnungen geändert, der Bußgeldrahmen erhöht und der Kreis der zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden erweitert worden. Der Erlaß trägt den Gesetzesänderungen Rechnung und ist von den Landesbehörden, Gemeinden, Gemeindeverbänden und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beachten. Dabei kommt der Verbesserung der Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht der Aufsicht des Landes unterliegen (z.B. Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, Hauptzollämter, Einzugsstellen der Sozialversicherung, Rentenversicherungsträger), aber auch mit den Sozialpartnern und den von ihnen getragenen Einrichtungen (z.B. Sozialkassen des Baugewerbes) besondere Bedeutung zu, da Erscheinungsformen der Schwarzarbeit sehr häufig mit Formen der illegalen Beschäftigung (illegale Arbeitnehmerüberlassung, illegale Ausländerbeschäftigung, Lohndumping und Beschäftigung von Arbeitskräften unter Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und/oder Steuern) zusammentreffen.
1 Rechtsgrundlagen
1.1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Nach § § 1, 2 und 4 SchwArbG handelt ordnungswidrig:
1.1.1 der Schwarzarbeiter ( § 1 Abs. 1),
der Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt, obwohl er
1.1.2 der Auftraggeber (§ 2 Abs. 1), der Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 genannten Vorschriften erbringen;
1.1.3 der für Schwarzarbeit Werbende ( § 4 Abs. 1), der für die selbständige Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
1.1.4 Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe und Selbsthilfe
Schwarzarbeit liegt nach § 1 Abs. 3 SchwArbG nicht vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sowie bei Eigenleistungen durch Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG -)in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I. S. 2137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911).
1.2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Nach § 117 Abs. 1 HwO handelt ordnungswidrig, wer ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne mit diesem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Ordnungswidrig handelt aber nicht nur derjenige, der die Arbeiten selbst ausführt, sondern auch der Auftraggeber
(§ 14 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in Verbindung mit § 117 HwO).
(Stand: 25.01.2021)
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