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SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Vom 23. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 39 vom 28.07.2004 S. 1842; 14.03.2005 S. 721, 725 05; 24.06.2005 S. 1841 05b; 19.08.2007 S. 1970 07; 07.09.2007 07a; 21.12.2008 S. 2933 08; 22.04.2009 S. 818 09; 20.07.2011 S. 1506 11; 22.11.2011 S. 2258 11a; 21.07.2012 S. 1566 12; 11.08.2014 S. 1348 14; 02.12.2014 S. 1922 14a; 11.10.2016 S. 2226 16; 21.10.2016 S. 2372 16a; 21.02.2017 S. 258 17; 06.03.2017 S. 399 17a; 23.06.2017 S. 1822 17b; 18.07.2017 S. 2739 17c i.K.; 11.07.2019 S. 1066 19; 15.08.2019 S. 1307 19a .; 20.11.2019 S. 1626 19b; 20.11.2019 S. 1724 19c; 12.12.2019 S. 2451 19d; 12.06.2020 S. 1248 20; 22.12.2020 S. 3334 20a , 20b; 30.03.2021 S. 448 21; 23.06.2021 S. 1982 21a; 25.06.2021 S. 2099 21b .; 02.03.2023 Nr. 56 23; 28.06.2023 Nr. 172 23a)
Gl.-Nr.: 453-22




Archiv: 1995

Abschnitt 1
Zweck

§ 1 Zweck des Gesetzes 19 20a 20b

(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ( § 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
  5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein ( § 1 der Handwerksordnung).

Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.

(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer

  1. Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
  2. als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
  3. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
    1. ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
    2. entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
    3. entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

    überlässt oder für sich tätig werden lässt,

  4. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8

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