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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 12. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 28 vom 23.06.2020 S. 1248; 14.10.2020 S. 2112 20; 11.02.2021 S. 154 21; 16.07.2021 S. 2970 21a; 23.03.2022 S. 482 22)  


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18n wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18o Verarbeitung der Unternehmernummer".

b) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:

" § 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen".

c) Nach der Angabe zu § 95 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

§ 95b Systemprüfung

§ 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern".

d) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:

" § 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004".

e) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 106a Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004".

f) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit".

g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 123 Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen".

h) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 125 Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber".

i) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern".

j) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 127 Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern".

2. In § 18h Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und digital zu signieren; § 95 gilt" gestrichen.

3. § 18k wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Arbeitgeber von knappschaftlichen Beschäftigungsbetrieben und von Beschäftigungsbetrieben der Seefahrt haben abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen, die diese im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit vergibt. § 18i Absatz 4 gilt entsprechend. "(1) Arbeitgeber haben für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergibt die Betriebsnummer im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit. Die für die Seefahrt zuständige Berufsgenossenschaft und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben zu diesem Zweck die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten über die Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt zu übermitteln. Näheres hierzu regelt eine Verwaltungsvereinbarung."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Datei der Beschäftigungsbetriebe der" werden gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Arbeit" werden die Wörter ", die diese im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe speichert" eingefügt.

4. Nach § 18n wird folgender § 18o eingefügt:

" § 18o Verarbeitung der Unternehmernummer

Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestellen dürfen die Unternehmernummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die Angaben nach Absatz 3 des Siebten Buches verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist."

5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Wörtern "das aus" die Wörter "dem aus" eingefügt.

b) In Satz 3 wird nach der Angabe " § 165" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

6. Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen."

7.

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