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Änderungstext

Artikel 6
Änderung sonstiger Gesetze

(1) In § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Wörter "Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

(2) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,"

2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe "36" durch die Angabe "48" ersetzt.

3. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen."

(3) (weggefallen)

(4) § 8 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 84 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5a werden die Wörter " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

3. Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen."

(5) In § 41 Abs. 1 Nr. 7 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist, werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Wörter "Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

(6) § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend."

(7) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 11 die Wörter "Beschäftigung oder" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden und "4. Ausländer nicht
  1. entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder
  2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden

und".

b) In Absatz 2 wird nach der Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. dem Bundesamt für Güterverkehr,".

3. In § 6 Abs. 3 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. das Güterkraftverkehrsgesetz,".

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Beschäftigung oder" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Wer
  1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder

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(Stand: 30.08.2023)

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