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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AÜG - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

Vom 3. Februar 1995
(BGBl. I 1995, S. 158; 1995 S. 158; 1995 S. 946; 1996 S. 1246; 1997 S. 594; 1997 S. 1430; 1997 S. 2970; 1998 S. 1694; 2000 S. 1983; 2001 S. 1852; 2001 S. 3443; 2001 S. 3584; S. 1946; 23.07.2002 S. 2787 02; 23.12.2002 S. 4607 02a; 23.04.2004 S. 602 04; 30.07.2004 S. 1950 04a; 26.11.2004 S. 2902 04b; 14.03.2005 S. 721 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 02.03.2009 S. 416 09; 28.10.2010 S. 1417 10; 28.04.2011 S. 642 11; 20.07.2011 S. 1506 11a; 20.12.2011 S. 2854 11b; 07.08.2013 S. 3154 13; 13a; 11.08.2014 S. 1348 14; 18.07.2016 S. 1666 16; 21.02.2017 S. 258 17; 11.07.2019 S. 1066 19; 15.08.2019 S. 1307 19a; 13.03.2020 S. 493 20; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 18.03.2022 S. 466 22; 20.07.2022 S. 1174 22a; 19.10.2022 S. 1790 22b; 04.01.2023 Nr. 10 23; 28.06.2023 Nr. 172 23a)
Gl.-Nr.: 810-31


Siehe Fn. *
Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Bundesverwaltung

§ 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht 11 17

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

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