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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I Nr. 87 vom 30.12.2002 S. 4607)



....

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:

1. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. bei einem deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsuchende gemeldet waren,".

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe "nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a" ersetzt.

bb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe "nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a bis 3" gestrichen.

2. In § 74 Satz 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Ausbildungssuche vorgelegen hat,".

3. Dem § 163 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des Dritten Buches erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen zur Entgeltsicherung und 90 vom Hundert des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts im Sinne des § 421j des Dritten Buches, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. Während des Bezugs von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld gilt weiterhin der nach Satz 1 ermittelte Unterschiedsbetrag als beitragspflichtige Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend."

4. In § 168 Abs. 1 Nr. 7 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Übergangsgeld" die Wörter "oder Krankentagegeld" eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt:

"8. bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des Dritten Buches erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 9 Satz 1 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesanstalt für Arbeit,

9. bei Arbeitnehmern, die nach § 421j Abs. 6 des Dritten Buches einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 9 Satz 2 und 3 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesanstalt für Arbeit."

5. Dem § 252 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

1. nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt gemeldet waren,

2. der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen und

3. eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.

Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2005 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1948 geboren ist."

Artikel 4
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. In § 111 Abs. 4 wird die Angabe " § 93" durch die Angabe " § 86" ersetzt.

2. In § 120 Abs. 4 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

...

Artikel 6
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "( § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5)" durch die Angabe "( § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)" ersetzt und der Satzteil "oder übersteigt die Dauer der Überlassung im Einzelfall zwölf Monate ( § 3 Abs. 1 Nr. 6)" gestrichen.

2. § 1b wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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