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Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 29.12.2025 Nr. 369)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen | " § 4 Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten". |
b) Die Angabe zu § 5a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft | " § 5a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten
§ 5b Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft". |
c) Die Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 9 (aufgehoben)
§ 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen |
" § 9 Strafvorschriften
§ 10 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen". |
d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 15 Allgemeines | " § 15 Allgemeine Datenverarbeitung". |
e) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 7
Zentralstelle und Risikomanagement
§ 24 Zentralstelle
§ 25 Zentrales Risikomanagement
§ 26 Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Zweck des Gesetzes ist die" die Angabe "Verhinderung und" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber" durch die Angabe "als Arbeitgeber Ausländer und Ausländerinnen" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes," durch die Angabe "Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe "Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" die Angabe "oder" gestrichen.
ccc) Buchstabe c
c) entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
wird gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe " § 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2" ersetzt.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
|
"5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
|
cc) In Nummer 8 wird die Angabe " § 5a" durch die Angabe " § 5b" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(Stand: 04.02.2026)
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