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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 29.12.2025 Nr. 369)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen " § 4 Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten".

b) Die Angabe zu § 5a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft " § 5a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten

§ 5b Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft".

c) Die Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 9 (aufgehoben)

§ 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen

" § 9 Strafvorschriften

§ 10 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen".

d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 15 Allgemeines " § 15 Allgemeine Datenverarbeitung".

e) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 7
Zentralstelle und Risikomanagement

§ 24 Zentralstelle

§ 25 Zentrales Risikomanagement

§ 26 Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Zweck des Gesetzes ist die" die Angabe "Verhinderung und" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber" durch die Angabe "als Arbeitgeber Ausländer und Ausländerinnen" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes," durch die Angabe "Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe "Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" die Angabe "oder" gestrichen.

ccc) Buchstabe c

c) entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

wird gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe " § 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2" ersetzt.

bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

alt neu
5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
  1. ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,
  2. entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden und
  3. entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden,
"5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
  1. ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder
  2. entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,"

cc) In Nummer 8 wird die Angabe " § 5a" durch die Angabe " § 5b" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

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