Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

Vom 21. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 50 vom 27.10.2016 S. 2372)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Prost SchG - Prostituiertenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

(gültig ab 01.07.2017)

(nicht abgebildet)

Artikel 2
Änderung des Prostitutionsgesetzes

(gültig ab 01.07.2017)

§ 3 des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3

(1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, sind unzulässig.
(2) Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts entgegen."

Artikel 3
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

§ 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. im Prostitutionsgewerbe."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

(gültig ab 01.07.2017)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 55 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und die Wörter "Werbung für Prostitution" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
  2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen,

Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.

"(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt."

2. § 123 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "oder § 120 Absatz 1 Nummer 2" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und des § 120 Absatz 1 Nummer 2" gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Gewerbeordnung

(gültig ab 01.07.2017)

In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Rechtsanwälte" das Wort ", Patentanwälte" eingefügt, wird das Wort "Rechtsbeistände" durch die Wörter "nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen" ersetzt, wird nach dem Wort "Auswandererberater" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Seelotswesen" die Wörter "und die Tätigkeit der Prostituierten" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 28a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. im Prostitutionsgewerbe."

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 § 36 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2017 in Kraft.

ID 161686

ENDE

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