Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (UVP/IVU-G) im Bereich des Immissionsschutzrechts
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. August 2002
(MBl. Nr. 51 vom 30.09.2002 S. 1008)
Gl.-Nr.: 7130


Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-2-8001.8.22.1 (V Nr. 1/2002) -,
d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - III a 4 - 62 - 09 -
u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II a 1 - 875.22 -

1 Einleitung

Aufgrund der Änderungsrichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( 97/11/EG), der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( 96/61/EG) sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz hatte der deutsche Gesetzgeber unter anderem die Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen anzupassen.

Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung sollen bei bestimmten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen einer Zulassungsentscheidung ermittelt, beschrieben, bewertet und schließlich bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden. Die UVP-Änderungsrichtlinie aus dem Jahr 1997 beinhaltet gegenüber der ursprünglichen UVP-Richtlinie insbesondere eine Ausweitung des Anwendungsbereiches, also der betroffenen Vorhaben. Aufgrund der UVP-Änderungsrichtlinie ist die Unterscheidung zwischen zwingend vorgeschriebenen und fakultativen Umweltverträglichkeitsprüfungen neu in das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt worden.

Kern der IVU-Richtlinie ist die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen. Die Richtlinie zielt nicht mehr nur auf den Schutz der einzelnen Umweltmedien Luft, Wasser oder Boden ab, sondern nimmt die Belastung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in den Blick. Sie schreibt Maßnahmen und Verwaltungsverfahren zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Da beide Richtlinien durch den deutschen Gesetzgeber nicht fristgerecht umgesetzt wurden, wurden mit Erlassen vom 27.07.1999 (MBl. NRW. S. 1083/SMBl. NRW. 283) und vom 08.02.2000 (MBl. NRW. S. 194/SMBl. NRW. 7130) Hinweise zur unmittelbaren Anwendung dieser Richtlinien gegeben.

Mit dem am 3.8.2001 in Kraft getretenen UVP/IVU-G (BGBl. I S. 1950) ist der Bundesgesetzgeber seiner Verpflichtung zur Umsetzung der o. a. Richtlinien für das gesamte deutsche Umweltrecht nachgekommen. In dem UVP/IVU-G wurde auch den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes zur fehlerhaften Umsetzung der UVPRichtlinie aus dem Jahr 1985 und der Umweltinformationsrichtlinie aus dem Jahr 1990 Rechnung getragen.

Anlässlich der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen hat der Gesetzgeber zugleich Änderungen in der 1. und 4. BImSchV vorgenommen, die sich nicht aus europäischem Recht ergeben. So wurden Anlagentypen aus der 4. BImSchV ausgenommen und dem angepassten Regime der 1. BImSchV unterstellt (z.B. kleinere Feuerungsanlagen), in der 4. BImSchV wurden z.B. Änderungen in Bezug auf Anlagen der Tierintensivhaltung durchgeführt.

2 Übergangsvorschriften

2.1 Genehmigungspflichtigkeit von Anlagen, die bisher lediglich baurechtlich zu genehmigen waren und die aufgrund der Änderung der 4. BImSchV nunmehr immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sind

2.1.1 Mit In-Kraft-Treten des UVP/IVU-G werden einige Anlagen, die bisher lediglich einer Baugenehmigung bedurften, in die 4. BImSchV übernommen (z.B. Windfarmen Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV oder Anlagen der Tierintensivhaltung Nr. 7.1). Sind derartige Anlagen bereits errichtet oder ist mit ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden, so sind sie nach § 67 Abs. 2 BImSchG der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten anzuzeigen.

Soweit Baugenehmigungsverfahren an die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde abgegeben werden, ist vor Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Immissionsschutzbehörde die Zustimmung des Antragstellers zu der Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens einzuholen.

2.1.2 Das Verfahren wird durch die zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde gem. § 67 Abs. 4 BImSchG nach Immissionsschutzrecht zu Ende geführt.

2.1.3 Verfahrensabschnitte, die bei In-Kraft-Treten des UVP/IVU-G bereits ganz oder teilweise durchgeführt waren (z.B. Auslegung des Antrags und der Unterlagen), müssen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht nachgeholt werden. Waren nach altem Recht bestimmte Verfahrensabschnitte nicht durchzuführen (z.B. Erörterungstermin), ist hypothetisch darauf abzustellen, ob der betroffene Verfahrensabschnitt im bisherigen Verfahren vor In-Kraft-Treten der Änderung bereits erfolgt wäre, wenn dieses eine entsprechende Regelung vorgesehen hätte.

2.2 Neue Anforderungen nach § 5 BImSchG

Lag bei In-Kraft-Treten des

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.11.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion