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Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
(ABl. Nr. L 73 vom 14.03.1997 S. 5;
RL 2011/92/EU - ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 14 der RL 2011/92/EU
| Ergänzende Informationen |
| Umsetzung in deutsches Recht: Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz UVPG - Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Zweck der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (5) besteht darin, den zuständigen Behörden die relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie über ein bestimmtes Projekt in Kenntnis der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt entscheiden können; die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein grundlegendes Instrument der Umweltpolitik gemäß Artikel 130r des Vertrags sowie des fünften Gemeinschaftsprogramms für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung.
(2) Gemäß Artikel 130r Absatz 2 des Vertrags beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
(3) Die wichtigsten Grundsätze für die Prüfung von Umweltauswirkungen sollten harmonisiert werden; die Mitgliedstaaten können jedoch strengere Umweltschutzvorschriften festlegen.
(4) Angesichts der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gemachten Erfahrungen, die in dem von der Kommission am 2. April 1993 angenommenen Bericht über die Durchführung der Richtlinie 85/337/EWG beschrieben werden, ist es erforderlich, Bestimmungen vorzusehen, mit denen die Vorschriften für das Prüfverfahren deutlicher gefaßt, ergänzt und verbessert werden sollen, damit die Richtlinie in zunehmend harmonisierter und effizienter Weise angewandt wird.
(5) Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, sollten auch genehmigungspflichtig sein. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sollte vor Erteilung der Genehmigung durchgeführt werden.
(6) Es ist angebracht, die Liste der Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und die aus diesem Grund im Regelfall einer systematischen Prüfung zu unterziehen sind, zu vervollständigen.
(7) Andersgeartete Projekte haben möglicherweise nicht in jedem Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Sie sollten geprüft werden, wenn nach Auffassung der Mitgliedstaaten damit zu rechnen ist, daß sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(8) Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen.
(9) Legen die Mitgliedstaaten derartige Schwellenwerte oder Kriterien fest oder nehmen sie Einzelfalluntersuchungen vor, um zu bestimmen, welche Projekte wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden sollten, so sollten sie den in dieser Richtlinie aufgestellten relevanten Auswahlkriterien Rechnung tragen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden diese Kriterien in konkreten Fällen am besten durch die Mitgliedstaaten angewandt.
(10) Die Existenz eines Standortkriteriums im Zusammenhang mit von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten6 und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen7 ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten bedeutet nicht notwendigerweise, daß Projekte in diesen Gebieten automatisch entsprechend dieser Richtlinie geprüft werden müssen.
(11) Es ist angebracht, ein Verfahren einzuführen, damit der Projektträger von den zuständigen Behörden eine Stellungnahme zu Inhalt und Umfang der Angaben erhalten kann, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt und vorgelegt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieses Verfahrens den Projektträger verpflichten, auch Alternativen für die Projekte vorzulegen, für die er einen Antrag stellen will.
(Stand: 20.08.2025)
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