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VSG NRW - Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 20. Dezember 1994
(GV. NRW. vom 25.01.1995 S. 28; 18.12.2002 2003 S. 2: 05.04.2005 S. 306; 03.05.2005 S. 498; 20.12.2006 S. 620 06; 13.12.2011 S. 684; 17.07.2012 S. 294; 21.03.2013 S. 141; 21.06.2013 S. 367 13; 20.09.2016 S. 789 16; 06.03.2018 S. 144 18; 17.05.2018 S. 244 18a)
Gl.-Nr.: 12
(Entscheidung des BVerfG siehe =>)
Zur ab dem 01.04.2026 gültigen Fassung
Gültig bis 30.03.2026 siehe =>
Erster Abschnitt
Zuständigkeit, Aufgaben, Befugnisse
§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes 13
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er setzt seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1. Darüber hinaus informiert er über die von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehenden Gefahren und stärkt dadurch das gesellschaftliche Bewusstsein.
(1) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Nordrhein-Westfalen nur im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigene Landesrecht dies zuläßt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Innenministerium tätig werden.
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und den Landtag über bedeutsame Entwicklungen in ihrem Aufgabenbereich.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 auf. Sie tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information und zum Ausstieg entgegen.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit
(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(Stand: 14.01.2026)
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