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VSG NRW - Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. November 2025
(GVBl. Nr. 46 vom 08.12.2025 S. 988)
Gl.-Nr.: 12
Archiv 1994
(Entscheidung des BVerfG siehe =>)
Zur bis zum 31.03.2026 gültigen Fassung
Gültig ab 01.04.2026 siehe =>
Teil 1
Organisation und Aufgaben
§ 1 Zweck und Organisation
(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie dem Schutz auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland und des Gedankens der Völkerverständigung.
(2) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist,
Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind besonders gewichtige Rechtsgüter:
§ 3 Aufgaben
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist das Sammeln und Auswerten von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen (Beobachtung).
(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und den Landtag über bedeutsame Entwicklungen in ihrem Aufgabenbereich.
(Stand: 20.01.2026)
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