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Regelwerk; Allgemeines

VSG NRW - Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. November 2025
(GVBl. Nr. 46 vom 08.12.2025 S. 988)
Gl.-Nr.: 12


Archiv 1994
(Entscheidung des BVerfG siehe =>)

Zur bis zum 31.03.2026 gültigen Fassung

Gültig ab 01.04.2026 siehe =>

Teil 1
Organisation und Aufgaben

§ 1 Zweck und Organisation

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie dem Schutz auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland und des Gedankens der Völkerverständigung.

(2) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
  6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
  7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist,

  1. die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen (Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes),
  2. den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen (Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes) oder
  3. einen der in Absatz 1 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung).

Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind besonders gewichtige Rechtsgüter:

  1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
  2. der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
  3. sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist sowie
  4. das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und die Freiheit einer Person.

§ 3 Aufgaben

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist das Sammeln und Auswerten von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden und
  4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne des Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes gerichtet sind,

im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen (Beobachtung).

(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und den Landtag über bedeutsame Entwicklungen in ihrem Aufgabenbereich.

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(Stand: 20.01.2026)

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